Rz. 88

Mit Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG a. F. durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992[1] wurden in die Steuerbefreiung auch Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a und b ErbStG einbezogen. Zusätzliche Voraussetzung war jedoch, dass der ausländische Staat für entsprechende Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchst. a und b bezeichneten Art ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährte und das BMF dies durch den förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellte (sog. Gegenseitigkeitserklärung). Eine derartige Gegenseitigkeit lag vor, wenn der ausländische Staat zum einen selber eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erhob und zum anderen seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährte.[2] Wegen des Verweises von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG a. F. auf § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG galt für Zuwendungen an ausländische steuerbegünstigte Einrichtungen ebenfalls die Nachversteuerungsregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG. Gegenseitigkeitserklärungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG a. F. bestanden mit Dänemark, Italien, Niederlande und den Schweizer Kantonen Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Thurgau, Uri, Waadt und Zug.[3] Im Einzelfall kam bei Gegenseitigkeit eine Steuerbefreiung auch im Verhältnis zu den Kantonen Bern und Zürich in Betracht. Darüber hinaus existierten in folgenden DBA besondere Regelungen zur Befreiung von Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen: Art. 10 Abs. 2 DBA-USA vom 3.12.1980 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.12.2000[4], Art. 6 des Zusatzabkommens zur Änderung des DBA-Frankreich vom 28.9.1989[5] und Art. 28 DBA-Schweden vom 14.7.1992[6], wobei Schweden seit dem 1.1.2005 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr erhoben hat. Mit dem StÄndG 2015 vom 2.11.2015[7] wurde die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG a. F. mit Wirkung vom 2.11.2015 an europarechtliche Vorgaben angepasst, nachdem die Europäische Kommission in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2012/2159) der Ansicht war, dass die Gegenseitigkeit als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art, 63 AEUV, Art. 40 EWR-Abkommen verstößt.[8]

 

Rz. 89

Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG werden Zuwendungen an Religionsgesellschaften oder an Zuwendungsempfänger, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO verfolgen, nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass sie an einen im Inland nicht unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Zuwendungsempfänger geleistet werden, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Staat des EWR oder einem Drittstaat ansässig ist und der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 2. Halbs. KStG von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 1 ErbStG). Dies ist der Fall, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger ungeachtet der im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Steuerbegünstigung nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 5168 AO verfolgt.[9] Damit gelten dieselben Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger. Die Bindung der Steuerbefreiung an das Erfordernis der Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und 3 ErbStG soll sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden im Bedarfsfall Auskünfte von ausländischen Behörden hinsichtlich der dort ansässigen Zuwendungsempfänger erhalten.[10] Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 1 ErbStG nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Wie bei Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung nach dem Verweis des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 5 ErbStG auf § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG[11], wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Zuwendungsempfängers, steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen, innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht steuerbegünstigt...

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