Rz. 80

§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG enthält für Zuwendungen an den Bund, ein Bundesland, eine inländische Gemeinde oder einen inländischen Gemeindeverband (z. B. Bezirk) unabhängig vom Zweck bzw. der Art und Höhe der Zuwendung eine persönliche Steuerbefreiung. Erfasst sind Zuwendungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen, also insbesondere auch Erwerbe des Fiskus als gesetzlichem Erben gem. § 1936 BGB und sog. Zweckzuwendungen i. S. d. § 8 ErbStG.[1] Eine ausländische Gemeinde kann sich nicht auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG berufen; die Vorschrift verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.[2] Kommunale Zweckverbände, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sind von der Vorschrift jedoch ebenso ausgeschlossen, wie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.[3]

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