Rz. 38

Das Stichtagsprinzip ist auch dann strikt zu beachten, wenn eine zum Nachlass des Erblassers gehörende Forderung nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung aus erst nach dem Todestag des Erblassers eingetretenen Umständen ausfällt.[1] Ein solcher Forderungsausfall ist nach der klaren Regelung des § 11 ErbStG auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

 

Rz. 39–49

einstweilen frei

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