Rz. 81

Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.[1] Der AEUV enthält keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr". Nach st. Rspr. des EuGH gilt die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu Art. 1 der Richtlinie 88/361 für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs fort, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist.[2] In der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 werden unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" Erbschaften[3] und Schenkungen[4] sowie Stiftungen[5] genannt. Es sind dies Transaktionen, mit denen das Vermögen einer Person ganz oder teilweise, sei es zu ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod, gleichviel, ob es Geldbeträge, unbewegliche Güter oder bewegliche Güter betrifft[6], auf einen anderen übergeht; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen[7], also keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt aufweisen.

 

Rz. 82

Nach Art. 63 Abs. 1 AEUV sind Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, oder im Fall von Erbschaften solche Maßnahmen, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden, und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert.[8] Verboten sind also Maßnahmen, die eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Staat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und in dem deren Erwerb von Todes wegen besteuert wird.[9]

[7] Vgl. m. w. N. EuGH v. 12.2.2009, C-67/08 (Margarete Block), BFH/NV 2009, 677; EuGH v. 17.1.2008, C-256/06 (Jäger), BFH/NV Beilage 2008, 120; EuGH v. 23.2.2006, C-513/03 (van Hilten-van der Heijden), BFH/NV Beilage 2006, 229.
[8] Vgl. m. w. N. EuGH v. 23.2.2006, C-513/03 (van Hilten-van der Heijden), BFH/NV Beilage 2006, 229.
[9] Vgl. EuGH v. 10.2.2011, C-25/10 (Missionswerk Werner Heukelbach), DStRE 2012, 175; EuGH v. 12.2.2009, C-67/08 (Margarete Block), BFH/NV 2009, 677; EuGH v. 23.2.2006, C-513/03 (van Hilten-van der Heijden), BFH/NV Beilage 2006, 229; ebenso für den Fall einer Schenkung EuGH v. 22.4.2010, C-510/08 (Mattner), BFH/NV 2010, 1212.

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