Rz. 35

Beim Erwerb von Grundstücken durch Erwerb von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden besteht aufgrund § 3 Nr. 2 GrEStG ein gesetzessystematischer Vorrang der Erbschaftsteuer vor der Grunderwerbsteuer.[1]

 

Rz. 36

Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann es zur Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Werts kommen, zu dem der Beschenkte zur Gegenleistung verpflichtet ist.[2]Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG hinsichtlich des Werts solcher Auflagen der Grunderwerbsteuer, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Nach dieser Vorschrift durften daher Belastungen, die aufgrund des § 25 ErbStG a. F. bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar waren, nicht bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Nachdem nunmehr § 25 ErbStG a. F. durch das ErbStRG ersatzlos aufgehoben worden und damit das in dieser Vorschrift normierte Abzugsverbot entfallen ist, fällt in Höhe der bei der Schenkungsteuer abzugsfähigen Auflage Grunderwerbsteuer an.[3] Dies muss auch gelten, wenn der Erwerb insgesamt von Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit ist.[4]

 

Rz. 37

Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft) sind insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruhen.[5] Bei Erwerbsvorgängen i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Kapitalgesellschaften können die personenbezogenen Befreiungen des § 3 Nr. 2 GrEStG sowohl auf den Übergang der bereits vereinigten Anteile[6] als auch auf die Anteilsvereinigung[7] Anwendung finden.[8] Bei Personengesellschaften ist § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit ebenfalls uneingeschränkt anwendbar.[9] Auf den Erwerb einer wirtschaftlichen Beteiligung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG ist die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG in gleichem Umfang möglich wie für Erwerbe nach § 1 Abs. 3 GrEStG.[10]

 

Rz. 38–44

einstweilen frei

[1] "Prävalenz" der Erbschaftsteuer, vgl. BVerfG v. 15.5.1984, 1 BvR 464/81, BStB1 II 1984, 608, 614; zu Einzelfragen einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vgl. Halaczinsky, ZEV 2003, 97; Moench, ErbStG, Einf. Rz. 60 ff.
[2] Dazu BFH v. 2.3.2011, II R 23/10, BStBl II 2011, 932 unter Teil B III. 3. d.bb. m. w. N.
[3] Vgl. auch OFD Münster v. 11.2.2009, DB 2009, 368; Theissen/Steger, ErbStB 2009, 159.
[8] Gleichlautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v. 19.9.2018, BStBl I 2018, 1069; zu Einzelheiten Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 15, 39 f.
[9] Zur Problematik näher Meßbacher-Hönsch, in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2019, § 3 GrEStG Rz. 119 ff.; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 13 ff. m. w. N.

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