Rz. 13

Das BVerfG hatte wiederum – wie schon zuvor in seinen Entscheidungen der Jahre 1995 und 2006 – die Weitergeltung des ErbStG angeordnet und den Gesetzgeber dieses Mal zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 verpflichtet (zur Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung vgl. Rz. 16). Damit fehlt es für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer seit mehr als 3 Jahrzehnten an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage – ein unter rechtsstaatlichem Aspekt höchst bedenklicher Befund.

 

Rz. 13a

Aus der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung folgt zunächst, dass vor dem 17.12.2014 ergangene Steuerfestsetzungen von der vom BVerfG ausgesprochenen Unvereinbarkeitserklärung unberührt bleiben; insoweit ist die Regelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden.[1] Ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zwar bereits vor dem 17.12.2014 entstanden (zur Steuerentstehung vgl. § 9 ErbStG), aber noch kein Steuerbescheid ergangen, ist zwar die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Aufgrund der vom BVerfG angeordneten "Fortgeltung der für gleichheitswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung"[2] sind aber auch diese Steuerfälle grundsätzlich auf der Grundlage des insoweit weiter geltenden früheren ErbStG zu veranlagen.[3] Aus der Weitergeltungsanordnung des BVerfG folgt schließlich, dass es auch für ab dem 17.12.2014 entstandene Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Weitergeltung des (an sich verfassungswidrigen) ErbStG bis zu seiner Neuregelung verbleibt. Dies ist jedenfalls für Steuerentstehungszeitpunkte bis zum 30.6.2016 nicht zweifelhaft; für nach dem 30.6.2016 liegende Zeitpunkte ist hingegen die Rechtslage – dazu nachfolgend – jedoch umstritten. Zu einer etwaigen rückwirkenden Neuregelung vgl. Rz. 15.

[1] Wachter, FR 2015, 193, 211 m. w. N.
[3] Wachter, FR 2015, 193, 211 m. w. N.

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