Rz. 45

Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG werden als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet (§ 33 Abs. 4 ErbStG). Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Eine Geldbuße bis zur Höhe von 50.000 EUR[1] kommt, da die nach § 33 ErbStG Anzeigeverpflichteten nicht Stpfl. sind, nur in den Fällen des § 34 Abs. 3 AO[2] in Betracht. Die Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit unterliegt entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 33 Abs. 4 ErbStG dem für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ganz allgemein geltenden Opportunitätsprinzip.[3] Nicht abschließend geklärt ist, ob die Verletzung der Anzeigepflicht daneben auch als Steuerhinterziehung geahndet werden kann.[4]

 

Rz. 46

Versicherungsunternehmen unterliegen ferner – unabhängig von § 33 Abs. 4 ErbStG- der Haftung gem. § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG. Einer entsprechenden Haftung unterliegen Banken und andere Gewahrsamsinhaber gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG.

[2] D. h. soweit die nach § 33 ErbStG Anzeigeverpflichteten zugleich Vermögensverwalter sind.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 33 Rz. 12; zu Einzelheiten App, StvJ 1990, 101; Bach, NZWiSt 2019, 417.
[4] Bejahend Sackreuther, PStR 2011, 254, 256.

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