Rz. 25

Ausgeber von auf den Namen lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen haben dem FA gem. § 33 Abs. 2 ErbStG Anzeige zu erstatten, wenn die Umschreibung auf einen anderen Namen beantragt wird. Einzelheiten ergeben sich aus § 2 ErbStDV. Neben der Anschrift und Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten, sind auch Angaben zu der Person erforderlich, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen (§ 2 S. 1 ErbStDV).

 

Rz. 26

Für Schenkungen unter Lebenden entfällt die Anzeigepflicht aus § 33 Abs. 2 ErbStG, weil die Übertragung dieser Wertpapiere notarieller Beurkundung bedarf und insoweit eine Anzeigepflicht der Notare gem. § 34 Abs. 1 ErbStG besteht.

 

Rz. 27–34

einstweilen frei

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