Rz. 322

Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist davon abhängig, dass der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln ist. Dies setzt voraus, dass

  • zu bewertende Anteile an Aktiengesellschaften und an Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, weil sie in diesem Fall zwingend mit dem Börsenkurs zu bewerten wären[1],
  • sich der gemeine Wert der Anteile bzw. des Betriebsvermögens nicht nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkaufspreisen des letzten Jahres ableiten lässt,
  • die Anwendung ertragswertorientierter Verfahren nicht branchentypisch ausgeschlossen ist, z. B. weil Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen[2],
  • der nach den Vorschriften der §§ 199203 BewG ermittelte Wert den nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG als Mindestwert anzusetzenden Substanzwert nicht unterschreitet.

Nach § 1 Abs. 3 AntBVBewV sollte das vereinfachte Ertragswertverfahren auf Großbetriebe keine Anwendung finden. Dies wurde damit begründet, dass diese regelmäßig über Finanzplan- oder andere Daten verfügten, die eine Unternehmensbewertung in einem anerkannten Ertragswertverfahren zuließen. § 199 BewG hat auf diese Einschränkung verzichtet. Angesichts der vorgesehenen Grenzziehung bei einem Umsatz von 32 Mio. EUR wären ohnehin bundesweit allenfalls 300 Fälle pro Jahr von dieser Ausnahme betroffen gewesen.[3]

[2] R B 199.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 169; Stamm/Blum, StuB 2009, 806; Hannes/Onderka, ZEV 2009, 421, 422; Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 22; krit. Kußmaul/Pfirmann/Hell/Meyering, BB 2008, 472, 473 f., und Rohde/Gemeinhardt, StuB 2008, 338, 340, die eine ausdrückliche Aufnahme dieser Einschränkung in den Gesetzestext für erforderlich halten.
[3] Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 170.

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