Leitsatz

Der angestellte Kraftfahrer eines Kurierunternehmens, der regelmäßig mit seinem eigenen Pkw zum Firmensitz des jeweiligen Auftraggebers seines Arbeitgebers fährt, begründet an diesen Firmensitzen keine regelmäßige Arbeitsstätte.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (Eheleute) waren angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens. Sie fuhren arbeitstäglich mit ihrem eigenen Pkw zu den Firmensitzen der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers und übernahmen dort die Fahrzeuge der Auftraggeber. Während die Steuerpflichtigen die Fahrtkosten anlässlich der Fahrten zu den jeweiligen Firmensitzen als Reisekosten aufgrund einer Auswärtstätigkeit geltend machten, berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG), da es die jeweiligen Firmensitze der Auftraggeber als regelmäßige Arbeitsstätten ansah.

 

Entscheidung

Das FG folgte den Steuerpflichtigen und ließ den Fahrtkostenabzug nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu. Zwar kann ein Arbeitnehmer durchaus mehrere Arbeitsstätten haben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Entscheidendes Kriterium ist jedoch die Überlegung, ob dem Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung ein Familienumzug an den Tätigkeitsort zuzumuten ist. Denn bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der Begriff der Arbeitsstätte eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, über die der Arbeitgeber Verfügungsmacht hat. Damit folgt das Gericht nicht der Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR 2008), wonach auch eine andere ortsfeste Einrichtung, die nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, regelmäßige Arbeitsstätte sein kann.

 

Hinweis

Die Revision wurde im Hinblick auf das unter dem Az. VI R 21/08 anhängige Revisionsverfahren zugelassen. Hierzu liegt die Entscheidung des BFH zwischenzeitlich vor (Urteil v. 9.7.2009, VI R 21/08), wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird. In einschlägigren Fällen sollte daher unter Hinweis auf die vorgenannte BFH-Entscheidung Einspruch eingelegt und der Abzug der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen beantragt werden. Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2009, 11 K 4502/07 E

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