Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG an sich ist gesellschaftsbezogen, also betriebs- bzw. unternehmensbezogen. Daher ist der Hinzurechnungsbetrag für jede Mitunternehmerschaft gesondert zu ermitteln. Der Begriff der Überentnahme mit seinen Merkmalen der Einlage, der Entnahme, des Gewinns und ggf. des Verlustes ist hingegen gesellschafterbezogen auszulegen.[1] Der sog. Mindestabzug i. H. v. 2.050 EUR[2] ist entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.[3]

Auch hier sind Schuldzinsen für Investitionsdarlehen nicht zu berücksichtigen.[4]

Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Personengesellschaft, die der Personengesellschaft entstanden sind, sind im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht hinzuzurechnen, soweit sie zugleich als Sondervergütung behandelt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter, der der Personengesellschaft ein Darlehen gewährt, an dieser nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.[5]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren

Beim BFH ist eine Frage betreffend Überentnahmen bei mehrstöckigen Personengesellschaften anhängig. Es geht um die Frage, ob die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahme wie eine Einlage zu berücksichtigen ist und ob eine teleologische Reduktion der streng gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise dahingehend geboten ist, dass zur konzerninternen Schuldentilgung verwendete Entnahmen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind.

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