Leitsatz

Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein zu 10,4 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Zinsen für ein der GmbH gewährtes Darlehen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen konnte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nur zur Hälfte (Halbabzugsverbot) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Einspruchsverfahren beantragte der Steuerpflichtige den vollständigen Abzug der Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Motiv für die Bürgschaftsübernahme und für die spätere Übernahme der Schuld sei die Aussicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes gewesen. Dem hielt das Finanzamt entgegen, dass die Schuldübernahme durch den Steuerpflichtigen vorrangig dem Erhalt der gefährdeten Gesellschaft gedient habe und damit § 17 EStG zuzuordnen sei. Hierfür spreche im Wesentlichen auch, dass sämtliche Gesellschafter die Bürgschaft übernommen hätten und nicht nur der Steuerpflichtige als Geschäftsführer. Von Arbeitnehmern der Gesellschaft habe die Bank auch keine Bürgschaften verlangt. Außerdem richte sich die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt, da die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zwar häufig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein wird, der zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Verzicht auf die Darlehensrückzahlung als selbstständige Finanzierungsmaßnahme aber dennoch vorrangig dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen kann. Denn der für den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben erforderliche Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart bzw. zu einer bestimmten Art von Einnahmen kann sich ändern. Ob ein von einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft gewährtes Darlehen oder eine übernommene Bürgschaft aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist nach der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie der Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte, zu beurteilen. Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ist regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaftsübernahme kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausgegangen werden. Solche lagen im Streitfall nach Auffassung des FG vor, weil ein einkommensteuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestand und die beabsichtigte Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle nicht vorrangig war. Insbesondere war nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen mit Gewinnausschüttungen aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht zu rechnen. Demgegenüber erzielte er aus seinem Anstellungsverhältnis einen Jahresarbeitslohn in sechsstelliger Höhe. Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige sowohl durch die Übernahme der Bürgschaft als auch durch die Darlehensübernahme den Erhalt der Gesellschaft und damit auch den Erhalt seines Arbeitsplatzes sichern konnte.

 

Hinweis

Je geringer die Beteiligungsquote, je eher kommt es zu einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Geschäftsführertätigkeit. So hat z. B. das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bei einer Beteiligung von 8,92 %, die auf 7 % reduziert werden soll, überwiegt, wenn die Beteiligung wertlos und mit einer Rendite hieraus nicht zu rechnen ist und Arbeitslohn in sechsstelliger Höhe gesichert werden soll (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2011, 3 K 2065/10, EFG 2012, S. 1136).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2013, 3 K 218/12

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