Leitsatz

Erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG müssen nach Auffassung des FG Münster auch bei fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden, wenn der Denkmaleigentümer eine sogenannte qualifizierte Eingangsbestätigung der Denkmalschutzbehörde vorlegen kann.

 

Sachverhalt

Die Eheleute machten in ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2012 erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für ihre denkmalgeschützte Eigentumswohnung geltend und legten dazu den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Denkmal-Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG vor, den sie an die Denkmalschutzbehörde gerichtet hatten. Das Finanzamt lehnte die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags ab und erklärte, dass schließlich die endgültige Bescheinigung der Denkmalbehörde noch nicht vorliege. Die Eheleute wiesen darauf hin, dass sie mittlerweile über eine qualifizierte Eingangsbestätigung der Denkmalschutzbehörde verfügen.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen muss. Das Amt hat mit seiner ablehnenden Haltung ermessensfehlerhaft gehandelt, da durch Vorlage der qualifizierten Eingangsbestätigung (zumindest vorläufig) klar war, dass die Wohnung die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllte. Somit war letztlich nur noch die Höhe der Abschreibungen ungewiss. Das FG schätzte die Höhe der vorläufig zu berücksichtigenden erhöhten Absetzungen und nahm dabei einen Sicherheitsabschlag von 10 % auf den geltend gemachten Betrag vor. Das FG begründete dies damit, dass die Denkmalbehörde womöglich nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als begünstigt einstufen wird.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen (Anhängiges Verfahren beim BFH, IX R 40/12).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 29.08.2012, 11 K 977/12 E

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