Einige deutsche DBA, insbesondere mit sog. Entwicklungsländern, ordnen für die Quellensteuern auf Dividenden, auf Zinsen und teilweise auf Lizenzen die Anrechnung eines bestimmten Steuersatzes auf den Bruttobetrag der Zahlungen an. Dieser Satz gilt auch dann, wenn im Ausland eine niedrigere oder ggf. gar keine Quellensteuer erhoben wird. Beispielhaft sei auf folgende Regelungen verwiesen.[1]

  • Anrechnung aufgrund aufgeführter Rechtsvorschriften,
  • Anrechnung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklungen des Quellenstaats, Anrechnungsbegrenzung auf den allgemein geltenden Steuersatz und
  • Anrechnung ohne besondere Voraussetzungen.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Attraktivität dieser Anlagen für inl. Investoren zu erhöhen. Zugleich wird damit gewährleistet, dass eine unilaterale Senkung der Quellensteuersätze nicht durch eine höhere Besteuerung in Deutschland kompensiert wird. Insoweit soll eine Aufteilung zwischen den Staaten erfolgen. Aus deutscher Sicht wird in solchen Regelungen ein Instrument der Entwicklungshilfe gesehen.

Die Anrechnung einer fiktiven ausl. Steuer ist maximal in Höhe der deutschen Steuer möglich. Folglich kann diese Regelung nicht zu einer Steuererstattung führen. Hingegen erhöht die fiktiv anzurechnende Steuer nicht die inl. Bemessungsgrundlage. Alternativ zur Anrechnung kann sich der Stpfl. für den Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 KStG ("Abzugsmethode") entscheiden. In diesem Fall kann aber nicht die fiktive Quellensteuer abgezogen werden, sondern nur die tatsächlich gezahlte ausl. Quellensteuer. Eine solche Regelung kann etwa bei Verlusten im Inland vorteilhaft sein.

Können aus einem Staat Quellensteuern fiktiv angerechnet werden, so bleibt hiervon das Wahlrecht zur Anwendung der Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 KStG ("Abzugsmethode") für andere Steuern aus diesem Staat unberührt, obwohl das Wahlrecht eigentlich für alle Einkünfte aus diesem Staat einheitlich ausgeübt werden muss.[2]

[2] OFD Frankfurt/M. v. 21.9.1995, S 2293a A – 1 – St II 2a, DB 1995, 2397 mit Verweis auf R 212c EStR 1993 (= R 34c EStR).

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