Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernde Last, vor dem 1.1.2008 vereinbarte Vermögensübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragung geleistet werden, sind gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst ab dem 1.1.2008 eingetreten ist. Als vereinbarte Vermögensübertragung ist dabei auch eine vor dem 1.1.2008 errichtete Verfügung von Todes wegen anzusehen.

 

Normenkette

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 52 Abs. 18 S. 1; EStG a.F. § 52 Abs. 23g S. 1; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen X R 3/18)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2008 (EStG a.F.).

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, die aus den Kindern des verstorbenen Herrn A. besteht.

Im Jahr 1985 errichtete Herr A. mit seiner ersten, mittlerweile verstorbenen Ehefrau ein privatschriftliches Testament. In diesem setzten sich die Eheleute A. gegenseitig als Erben ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder als Schlusserben (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte, GA).

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete Herr A. noch einmal. Im Jahr 2004 verpflichtete er sich und seine Erben für den Fall seines eventuellen Vorversterbens gegenüber seiner zweiten Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Betrags (3.500 €). Es erfolgte eine Eintragung einer aufschiebend bedingten Reallast auf einem Grundstück des Herrn A.. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung und Reallast verzichtete die zweite Ehefrau auf sämtliche ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche (Bl. 62 ff. GA).

Nach dem Tod von Herrn A. im Jahr 2012 gingen auf seine Erben, die Kinder aus der ersten Ehe, ein Waldgrundstück sowie zwei Vermietungsobjekte über. Die Erben erfüllten aus den erwirtschafteten Erträgen die Verpflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau (74 Jahre alt). In der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. rd. 5.500 €. Die an die zweite Ehefrau gezahlten Beträge berücksichtigte die Klägerin als Sonderausgaben (Anlage FE 3, Bl. 19 der Feststellungsakte des Beklagten).

In dem Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erkannte der Beklagte die Zahlungen nicht als Sonderausgaben an.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sei eröffnet. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 sei lediglich auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Vorliegend stamme das gemeinschaftliche Testament aus 1985 und die Zahlungsverpflichtung sei in 2004 vereinbart worden. Der Eintritt des Erbfalls sei aus Vertrauensschutzgründen nicht maßgeblich. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Abzug von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. erfüllt. Die Vermögenswerte der übertragenen Grundstücke (Waldgrundstück: 5.000 €; Vermietungsobjekte: 1,6 Mio. €) überstiegen den Barwert der Rentenverpflichtung (3.500 € * 12 = 42.000 € * 13,25 Jahre = 556.500 €).

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sei nicht anzuwenden. Es liege keine vor dem 01.01.2008 vereinbarte Vermögensübertragung, sondern eine Vermögensübertragung von Todes wegen in 2012 vor.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und beantragt,

den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2016 nach Maßgabe der Klagebegründung zu ändern; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

In der Sache hat am 13.12.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat die Zahlungen an die zweite Ehefrau des Herrn A. zu Recht nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. berücksichtigt. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. ist nicht eröffnet. Die an die zweite Ehefrau des Herrn A. gezahlten Versorgungsleistungen beruhen auf einer nach dem 31.12.2007 vereinbarten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge