rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter Feststellung von Einkünften 1990

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 17.07.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.08.1997 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat zu 92 % der Kläger, zu 8 % der Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Strittig ist bei der gesonderten Gewinnfeststellung für 1990, ob ein Verwertungsverbot der Berichtigung des Feststellungsbescheides entgegensteht.

Der Kläger (Kl.) wohnt im Bezirk des Finanzamtes (FA) DH. Im Bezirk des FA DW des Beklagten (Bekl.) – betrieb er zunächst mit dem Gesellschafter SP einen Palettenhandel unter der Firma UP oHG. 1988 schied SP aus der oHG aus, alleiniger Inhaber wurde der Kl; er führte das Unternehmen unter der Firma UP fort. Er gründete dann die UP Palettenvertriebs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Die Anlagegegenstände verpachtete er 1988 an die GmbH. Die GmbH-Anteile stehen schon in der noch unter UP „oHG” erstellten Bilanz zum 31.12.1987 (DM „Finanzanlagen”); ihre Aktivierung wurde fortgeführt.

Am 30.6.1990 verkaufte der Kl. das Anlagevermögen aus Haftungsgründen an seine Ehefrau. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, daß damit die Betriebsaufspaltung beendet war und die GmbH-Anteile in's Privatvermögen überführt worden sind; inzwischen ist unstreitig, daß daraus ein Entnahmegewinn von DM entstanden ist.

In der am 13.06.1991 abgegebenen Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die „UP OHG” gab der Kl. einen Veräußerungsgewinn von DM an und einen laufenden Gewinn (Vermietung) von DM. Weiterhin reichte er für die „UP, Inh. B” einen Jahresabschluß auf den 30.06.1990 ein. In der GuV-Rechnung ist ein Gewinn von DM ausgewiesen. Die erwähnten DM stehen unter „Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens …”. In der Bilanz sind weiterhin die GmbH-Anteile mit DM bilanziert.

Das FA erließ am 19.02.1992 einen Bescheid (der einen vorangegangenen nach § 129 AO berichtigte) über die gesonderte Feststellung des Gewinns, den es an den Kl. („Herrn U. B”) richtete für „UP OHG”. Darin setzte es den Gewinn auf DM fest, den darin enthaltenen Veräußerungsgewinn auf DM.

Bei der Firma UP GmbH führte das FA für Großbetriebsprüfung D vom 21.9.1993 an eine Außenprüfung durch. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung legte der Prüfer in einem ebenfalls als Bericht bezeichneten Schriftwerk (vgl. die letzten Seiten der F-Akte) dar, daß die Betriebsaufspaltung beendet sei. Unter allgemeinen Angaben führte er unter Tz. 5 aus, daß die in diesem Zusatzbericht dargestellten Sachverhalte und Feststellungen Ausfluß einer Betriebsprüfung bei der UP Palettenvertriebs-GmbH seien, deren alleiniger Gesellschafter Herr B sei. Das beklagte FA änderte aufgrund von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO daraufhin am 17.7.1996 den Gewinnfeststellungsbescheid vom 19.2.1992 und setzte jetzt einen Veräußerungsgewinn von 779.468 DM an.

Die Änderung, so heißt es in dem Bescheid, beruhe auf der bei der UP Palettenvertriebs-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung. Die Änderungen würden sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 23.8.1995 ergeben.

Den Bescheid richtete das FA wieder an den Kl. für „UP OHG”.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung, die als Einspruchsführer die UP OHG nennt, führte das beklagte FA im wesentlichen aus, daß kein Verwertungsverbot bestehe. Entgegen der Ansicht des Kl. habe weder eine Betriebsprüfung bei ihm noch bei der UP OHG stattgefunden. Der Zusatzbericht sei in irrtümlicher und mißverständlicher Form abgefaßt; Tz. 7 sei irrtümlich aufgenommen worden. Das ändere aber alles nichts daran, daß keine Feststellungen aus der Buchführung des Kl. getroffen worden seien.

Mit der Klage bringt der Kl. vor, für die UP OHG habe keine Prüfungsanordnung vorgelegen. Die Behauptung, daß die Änderungen des Feststellungsbescheides ausschließlich auf Feststellungen beruhten, die im Rahmen der Betriebsprüfung UP GmbH getroffen worden seien, sei falsch. Ob in der UP OHG die Beteiligung des Besitzunternehmens zwingend zu entnehmen sei, sei keine notwendige Sachverhaltsfeststellung bei der UP GmbH.

Auch sei der Bescheid deshalb wirkungslos, weil er auf die UP OHG laute.

Es lägen auch die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, denn die Tatsachen, die das Ende der Betriebsaufspaltung begründen, seien aus der Erklärung erkennbar. Auch habe das FA aus dem Umstand, daß auf den 30.06.1990 eine Bilanz aufgestellt sei, schließen müssen, daß die Betriebsaufspaltung beendet sei.

Der Kl. beantragt,

den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Das FA ist bereit, den Veräußerungsgewinn zu mindern, im übrigen beantragt es Klageabweisung.

Es verweist auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet; der Veräußerungsgewinn beträgt nur DM.

1. Kläger ist U. B. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich dem Hinweis des Gerichts i...

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