rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objekts wegen Vorliegens besonderer Umstände - Beauftragung eines Maklers bereits während der Bauphase - Kein Vertrauensschutz für Änderungen im Einspruchsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Rechtsbehelfsentscheidung kann ausnahmsweise alleiniger Gegenstand einer (isolierten) Anfechtungsklage sein, wenn sie den Kläger erstmals beschwert.

2) Besondere Umstände, die den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel zulassen, obwohl der Steuerpflichtige lediglich ein (gewerbliches) Objekt ("Kleinkaufhaus") veräußert hat, liegen z.B. vor, wenn der Steuerpflichtige das Objekt nicht langfristig oder überhaupt nicht finanziert und schon während der Bauphase einen Makler mit der Suche nach einem Käufer beauftragt hat.

3) Bei gewerblich genutzten Objekten spricht - anders als bei Wohngebäuden - der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags nicht für die Absicht des Steuerpflichtigen, das Grundstück selbst zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.

4) Nachhaltigkeit ist trotz fehlender Absicht des Steuerpflichtigen, weitere Objekte zu veräußern, anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Bauleitung vor Ort oblag.

5) Die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO steht einer Änderung des Bescheids im Einspruchsverfahren nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 §§ 176, 176 Abs. 1, 1 Nr. 3, §§ 350, 367, 367 Abs. 2; FGO §§ 44, 44 Abs. 2; EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 6/04)

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 6/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (Klin.) Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat.

Die Klin. ist eine „Grundstücksgemeinschaft”, die die in gesamthänderischer Verbundenheit entfalteten Grundstücksaktivitäten ihrer Gesellschafter zusammenfasst. Gesellschafter der Klin. waren in den Streitjahren die Brüder F, X und H R. Die Herren R waren in gesamthänderischer Verbundenheit Eigentümer mehrerer Grundstücke, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielten. Für jedes Grundstück schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag, wobei Gegenstand der jeweiligen GbR der Erwerb und die Verwaltung des betreffenden Grundstücks sein sollte. Für jedes der Streitjahre gab die Klin. eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab. Sie erklärte Einkünfte aus VuV.

Die Gesellschafter der Klin. waren zudem an der P R GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG), beteiligt und zwar Herr X R mit 27,33 %, Herr H R mit 27,33 % und Herr F R mit 21,34 %. Die restlichen Kommanditanteile entfielen auf die Kinder der drei Gesellschafter. Jeder Familienstamm hielt im Ergebnis 1/3 der Anteile. Die GmbH & Co. KG erzielte als Hoch-,Tief- und Straßenbauunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im September 1987 schlossen die Gesellschafter der Klin. einen weiteren Gesellschaftsvertrag über eine GbR mit der Bezeichnung „Grundstücksgesellschaft G”. Gegenstand der Gesellschaft sollte der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken in G, L-Straße sein. Am 22.10.1987 kam es zu einer notariellen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der Klin., der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen und der Stadt G. In dem Vertrag, auf den im Übrigen verwiesen wird, verkauften die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen und die Stadt G Grundstücke an die Gesellschafter der Klin. (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Auf den betreffenden Flächen sollte ein Kleinkaufhaus mit ergänzenden Einzelhandelsflächen sowie eine Parkgarage u.a. mit öffentlichen Stellplätzen errichtet werden. Der Kaufpreis für die von der Klin. erworbenen Grundstücke belief sich (unter Anrechnung des Kaufpreises für im Gegenzug von der Klin. an die Stadt G veräußerte Flächen) auf 248.820 DM. Zudem hatte die Klin. weitere 532.407 DM für Abbruchkosten, Ingenieurleistungen und weitere Leistungen an die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen zu zahlen. Ebenfalls im Oktober 1987 schloss die Klin. einen Mietvertrag über große Flächen des zu errichtenden Objekts mit dem Unternehmen M. Das Mietverhältnis wurde für eine Dauer von 15 Jahren vereinbart. Für den Mieter bestand die Option der Verlängerung um zwei Mal 5 Jahre. Der Erwerb der Flächen durch die Klin. und der Abschluss des Mietvertrags erfolgten, nachdem die Q GmbH & Co. Bauträger KG, die die Bebauung und Vermietung ursprünglich hatte vornehmen sollen, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Für die Übernahme der bereits zu 2/3 fertiggestellten Planung zahlte die Klin. 875.000 DM an die Q GmbH & Co. Bauträger KG.

Das Objekt wurde von der GmbH & Co. KG errichtet. Die Kosten für die Errichtung beliefen sich auf 9.464.055 DM und wurden von der GmbH & Co. KG als Betriebsausgaben behandelt. Während der Bauphase – im September 1988 – beauftragte die Klin. eine Immobilie...

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