Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in Firmenräumlichkeiten durch externe GmbH betriebenen Kantine

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Umsätze der Kantine betreibenden GmbH, die der Stpfl. als Organträgerin zuzurechnen sind, im Streitfall in Form der Essensausgabe an die Arbeitnehmer, bemessen sich weder nach dem von den Arbeitnehmern aufgewendeten Entgelt noch nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben. Die Umsätze sind vielmehr in Höhe des zwischen diesen Beträgen liegenden marktüblichen Entgelts zu versteuern.

2. Die von der Stpfl. verlangte Besteuerung auf Grundlage der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung findet im Gesetz keine Grundlage. Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten ab. Einen Anspruch abweichend vom Gesetz besteuert zu werden, hat die Stpfl. nicht.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4, 5 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von Essen an Arbeitnehmer in einer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers betriebenen Kantine.

Die Klägerin (Klin.) ist umsatzsteuerliche Organträgerin der T GmbH (T-GmbH).

Bis zum 30.06.2006 bot die T-GmbH die Mittagsmahlzeiten für ihre Arbeitnehmer in ihren Betriebsräumlichkeiten über ein Catering-Unternehmen an. Mit Wirkung zum 01.07.2006 beauftragte die T-GmbH Herrn N N (N.) mit der Bewirtschaftung der Kantine. Hierzu schlossen die T-GmbH und N unter dem 03.07./04.07.2006 einen Dienstleistungs- und Bewirtschaftungsvertrag. In dem Vertrag lautete es wie folgt:

㤠1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber folgende Leistungen selbstständig zu erbringen:

  • Bewirtschaftung des Betriebsrestaurants mit Mittagsverpflegung
  • Bewirtschaftung des […]
  • Bewirtschaftung der […]
  • Konferenzservice
  • Sonderveranstaltungen
  • Barverkauf von Getränken, Snacks und Speisen etc.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenfrei alle zur Erbringung seiner Leistung erforderlichen Räumlichkeiten, Küchengerätschaften sowie Nahrungsmittel und Getränke zur Verfügung, näheres wird nachstehend geregelt.

§ 2 Dienstleistungsumfang

§ 2.1 Aufgaben

Der Auftragnehmer übernimmt eigenständig und eigenverantwortlich folgende Aufgaben:

§ 3.1 Personal

Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung seiner Leistung erforderliche Personal im eigenen Namen ein. …

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter haben sich gemäß den Vorgaben der Betriebsordnung der T-GmbH zu verhalten. …

§ 4 Materialversorgung

Der Auftragnehmer sorgt eigenverantwortlich für die Versorgung der Küche sowie des […] mit dem jeweils benötigten Material. … Der Auftragnehmer kauft dieses Material im Namen und auf Rechnung der T-GmbH.

§ 5 Räumlichkeiten

§ 5.1 Überlassung der Räumlichkeiten und des Inventars

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistung unentgeltlich die Hauptküche, die Gästeküche, […], den Speiseraum sowie die Nebenräume gemäß beigefügter Bauskizze zur Verfügung.

Weiter stellt der Auftraggeber alle in den vorgenannten Räumen befindlichen Kücheneinrichtungen nebst mobilem Inventar dem Auftragnehmer kostenlos zur Durchführung seiner Dienstleistung zur Verfügung. …

§ 7 Vergütung

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für alle in diesem Vertrag beschriebenen Dienstleistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 12.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. …

Mit der oben genannten Pauschale sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber abgegolten.

…”

Wegen der Einzelheiten wird auf den Dienstleistungs- und Bewirtschaftungsvertrag vom 03.07./04.07.2006 Bezug genommen.

Für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 verkaufte die T-GmbH zeitlich unbegrenzt gültige Essensmarken an die Arbeitnehmer für jeweils 2,60 EUR und ab dem 01.09.2007 für jeweils 3,00 EUR. An die Arbeitnehmer der T-GmbH wurden im 2. Halbjahr 2006 insgesamt 7.887 und in 2007 insgesamt 16.108 Mittagessen ausgegeben. Hierfür wurden von den Arbeitnehmern Beträge von insgesamt 17.761,12 EUR netto im 2. Halbjahr 2006 und 35.762,94 EUR netto in 2007 (Gerichtsakte Blatt 99, Bp-Handakte Blatt 4) aufgewendet. Der T-GmbH sind für die Essensausgabe an ihre Mitarbeiter Ausgaben in Höhe von insgesamt 97.981,53 EUR im 2. Halbjahr 2006 bzw. 206.156,38 EUR in 2007 entstanden (Gerichtsakte, Blatt 99).

In ihren USt-Erklärungen erklärte die Klin. das von den Arbeitnehmern entrichtete Entgelt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Für 2006 meldete die Klin. eine USt in Höhe von insgesamt 9.934.610,00 EUR und für 2007 eine USt in Höhe von insgesamt 13.929.789,72 EUR an.

Bei der T-GmbH fand in 2009 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer stellte in seinem Bericht vom 10.11.2009 u.a. wie folgt fest (Tz. 6 des Berichts): Bei der Kantine der T-GmbH handele es sich um eine nicht selbst betriebene Kantine. Eine selbst betriebene, mithin unternehmenseigene Kantine sei nur dann anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten ent...

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