rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietungsabsicht bei einem Ferienhaus auf Mallorca

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht keine Vermietungsabsicht, da nach dem Anschluss an die Stromversorgung die Klägerin nicht die erforderlichen und gebotenen Maßnahmen eingeleitet hat, um das Objekt schnellstmöglich zu vermieten. Vielmehr hat die Klägerin Mietausfälle in beträchtlicher Höhe in Kauf genommen. So wurden die ersten Besichtigungstermine für Mietinteressenten durch die Immobiliengesellschaft A erstmals im Juli 2008 – allerdings ohne entsprechenden Erfolg – durchgeführt.

2. Der Umstand, dass die Klägerin bis ins Jahr 2013 gewartet hat, um eine neue Vermietungsgesellschaft zu beauftragen, spricht nicht dafür, dass sie das Objekt in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat.

3. Auch die Überlassung der Finca an ihre Mandanten gegen die reine Kostentragung und ohne Abschluss schriftlicher Verträge erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bundesfinanzhofs an die Gewinnerzielungsabsicht.

4. Weitere Beweismittel, insbesondere Inserate, für die behaupteten Versuche, das Ferienhaus in Eigenregie zu vermieten, wurden trotz entsprechender gerichtlicher Anordnung nicht vorgelegt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Vermietung eines Ferienhauses.

Die Klägerin ist freiberuflich tätig und seit 2006 verheiratet. Im Jahr 2004 wurde sie mit ihren Einkünften einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2006 erfolgte eine besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung und im Jahr 2007 eine getrennte Veranlagung. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2006 machte die Klägerin Schuldzinsen für ein Vermietungsobjekt auf Mallorca als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu Mietverlusten im EU-Ausland seien Schuldzinsen von 51.278 EUR (2004), 58.418 EUR (2006), 55.975 EUR (2007), 39.072 EUR (2008), 26.582 EUR (2009) sowie 15.265 EUR (2010) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Einnahmen seien im Jahr 2007 in Höhe von 2.400 EUR, im Jahr 2009 von 8.400 EUR und im Jahr 2010 von 9.000 EUR erzielt worden. Als AfA sei in den Streitjahren jeweils ein Betrag von 31.563 EUR anzusetzen.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste hinsichtlich der Überschusserzielungsabsicht zunächst teilweise vorläufig hinsichtlich der Überschusserzielungsabsicht an, kam jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2010 zu dem Ergebnis, dass die Verluste aus dem Objekt wegen der fehlenden Überschusserzielungsabsicht insgesamt nicht anzuerkennen seien und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit Bescheid vom 11. September 2012 entsprechend fest (bzw. Änderungsbescheid vom 12. Februar 2013). Entsprechende Änderungsbescheide ergingen für das Jahr 2004 am 31. Oktober 2012, für die Jahre 2006 und 2007 jeweils am 4. Oktober 2012 sowie für die Jahre 2008 und 2009 jeweils am 24. September 2012.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin unter anderem im Rahmen einer gegenüber dem Landesamt für Finanzen gestellten Anfrage vor, dass sie von einer Vermietung des Ferienhauses an circa 230 Tagen zu einem täglichen Mietpreis von 400 EUR ausgehe. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2013 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 als unbegründet zurück. Aufgrund der – vorliegend nicht streitigen – Berücksichtigung von Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte wegen der Beteiligung des Ehemanns der Klägerin an der … GmbH & Co. KG erhöhte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2013 die Einkommensteuer 2008 auf 92.616 EUR, die Einkommensteuer 2009 auf 41.338 EUR und die Einkommensteuer 2010 auf 38.545 EUR und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten zu Unrecht nicht anerkannt habe. Sie habe im Jahr 2003 ein unbebautes Grundstück auf Mallorca erworben und durch einen Generalunternehmer ein Einfamilienhaus errichten lassen. Als Ende der Bauarbeiten sei Juni 2004 vereinbart worden. Der Außenpool sei von einem Schwimmbadbauer erstellt worden. Das Anwesen habe eine Gesamtwohnfläche von 470 Quadratmeter, verfüge unter anderem über mehrere Schlafzimmer, Innenwhirlpool, Hamam und sei zur langfristigen Vermietung an sechs bis acht erwachsene Personen vorgesehen.

Der Generalunternehmer des Objekts auf Mallorca habe im Jahr 2006 Insolvenz angemeldet und das Haus mit vielen größeren Baumängeln hinterlassen, wie sich aus dem Gutacht...

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