rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bei vertraglich vorgesehenem Pensionsalter von 65 Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine GmbH ihren beiden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Anpassungsgesetz angehoben wurde, eine Pension beginnend mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt, so ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gegenüber den beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2008 weiterhin von dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen und nicht vom geburtsjahrabhängigen höheren Pensionsalter infolge des RV-Anpassungsgesetzes.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3; KSG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStR 2008 R § 6a Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2014; Aktenzeichen I R 2/14)

BFH (Beschluss vom 26.11.2014; Aktenzeichen I R 2/14)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 und der Gewerbesteuermessbescheid 2010, jeweils vom 15.9.2011, werden mit der Maßgabe geändert, dass bei der Ermittlung des Einkommens eine Hinzurechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV in Höhe von 2.994 EUR vorgenommen wird.

2. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern zum 31.12.2010 anstelle des in den Pensionszusagen vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres das in R 6a Abs. 8 Einkommenssteuerrichtlinien 2009 (EStR 2009) vorgesehene geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der zu jeweils 50 % der am 13.7.1961 geborene MV und der am 3.7.1965 geborene CV beteiligt sind. MV und CV sind auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt worden. Mit ihnen wurden jeweils zum 1.1.1997 gleich lautende Geschäftsführerverträge abgeschlossen. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 5.1.1998 wurde für die Geschäftsführer jeweils eine Zusage für eine Altersversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres von 68.000 DM mit einer jährlichen Anpassung an die Gehaltsstruktur beschlossen. Zwischen der Klägerin und den beiden Geschäftsführern wurde jeweils mit Datum vom 1.2.1998 eine gleichlautende Vereinbarung über Versorgungsleistungen getroffen. Auf die Vereinbarungen vom 1.2.1998 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Die Versorgungszusage wurde jeweils mit Verträgen vom 3.1.2000 auf 80.600 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht.

In der Körperschaftsteuererklärung 2010 hat die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von 71.202 EUR erklärt sowie eine Korrektur nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgeblichen Ansätze in Höhe von 29.121 EUR. Dieser Korrekturbetrag bezieht sich auf den Ansatz der Pensionsrückstellung aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften. In der Handelsbilanz wurde eine Rückstellung für Pensionen in Höhe von 69.058 EUR bilanziert. Der versicherungsmathematische Teilwert wurde von der H – Lebensversicherung entsprechend R 6a Abs. 8 Satz 1 EStR 2008, ausgehend von einem geburtsjahrabhängigen höheren Pensionsalter von 66 Jahren bzw. 67 Jahren für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer mit insgesamt 176.878 EUR festgestellt, der Aktivwert der Rückdeckungsversicherungen betrug 136.941 EUR. Daraus ermittelte die Klägerin einen steuerlichen Bilanzposten in Höhe von 39.937 EUR (176.878 EUR ./. 136.941 EUR.).

Das beklagte Finanzamt (das FA) setzte im Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 15. September 2011 die erklärten Besteuerungsgrundlagen unverändert an. Außerdem setzte es den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 an. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte, die Korrektur gemäß § 60 Abs. 2 EStDV statt wie erklärt in Höhe von 29.121 EUR nur in Höhe von 2.994 EUR vorzunehmen und entsprechend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag zu reduzieren. Ihrer Auffassung nach sei bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung vom vertraglich vereinbarten Pensionsalters von 65 Jahren auszugehen, bei dem sich ein Teilwert in Höhe von 203.005 EUR und ein steuerlicher Bilanzposten in Höhe von 66.064 EUR (203.005 EUR ./. 136.941 EUR) ergebe,...

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