rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung des von einem verstorbenen Arbeitnehmer erdienten Versorgungsguthabens durch Einmalzahlung an die Witwe des Arbeitnehmers als tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Arbeitnehmer bereits länger als 12 Monate für den Arbeitgeber tätig und hat er im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeber ein Versorgungsguthaben, das u. a. bei Eintritt in den Ruhestand und im Todesfall beansprucht werden kann, und geht dieses Versorgungsguthaben nach dem Arbeitsvertrag beim Tod des Arbeitnehmers auf dessen Ehegatten über, so liegt eine tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) vor, wenn die Witwe nach dem Tod des Ehemanns das Wahlrecht hat, sich das Versorgungsguthaben als Leibrente, in Raten über 10 Jahren oder durch eine Einmalzahlung auszahlen zu lassen, und sich für eine Einmalzahlung entscheidet.

2. Die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist nicht nur auf denjenigen anwendbar, welcher selbst die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit durch entsprechendes Tätigwerden erdient hat, sondern auch auf denjenigen, welcher die Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung ersatzweise als Versorgungsleistung beanspruchen kann.

 

Normenkette

EStG 2009 § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 5. Oktober 2010, geändert am 25. Oktober 2010 und 21. Dezember 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2013 wird die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung einer tariflichen Ermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für einen Betrag von … EUR hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung wird dem Finanzamt gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Jahr 2009 erfolgte Zahlung in Höhe von … EUR der Fa. X im Zuge der Auflösung des für den verstorbenen Ehemann der Klägerin geführten Versorgungskontos gemäß § 34 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – ermäßigt zu besteuern ist.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009, beim Finanzamt am 17. August 2010 eingegangen, erklärte die Klägerin (K) einen Betrag von … EUR als steuerbegünstigten Versorgungsbezug für mehrere Jahre.

Im Einkommensteuerbescheid 2009 berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit ohne Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG mit dem Hinweis, dass ein Ausweis des Arbeitgebers als steuerbegünstigte Einkünfte in Nr. 9 der elektronisch übermittelten Lohnbescheinigung nicht erfolgt sei.

Mit Einspruch vom 29. Oktober 2010 (Eingang beim Finanzamt) wandte sich K hiergegen und legte den Leistungsbescheid der Firma X vom 19. November 2008 vor.

Nach Angabe K's ist ihr Ehemann, am … 2008 verstorben. Als Mitarbeiter der Firma X hatte dieser Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Zu diesem Zweck war für den Verstorbenen ein Versorgungskonto eingerichtet worden, welches jährlich unter Berücksichtigung seines Jahreseinkommens und seines Alters aufgefüllt worden war. Anspruch auf Auszahlung des Versorgungsguthabens bestand bei Eintritt in den Ruhestand, bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Im Todesfall ging der Anspruch auf das Versorgungsguthaben in voller Höhe auf den Ehegatten über, gegebenenfalls gemeinsam mit in Ausbildung befindlichen Kindern.

Nach Abrechnung der Firma X vom 19. November 2008 betrug der bis zu seinem Ableben erworbene Anspruch des Ehegatten der K auf dessen Versorgungskonto … EUR und summierte sich durch eine von der Firma X gewährte Verzinsung zum 31.1.2009 auf … EUR. Von den nach den Statuten der Firma X eingeräumten wahlweisen Möglichkeiten das Versorgungsguthaben als monatliche Rente in Höhe von 720 EUR, in 10 Raten über 10 Jahre oder als Einmalkapital ausbezahlt zu bekommen, machte K insoweit Gebrauch, als sie mit Erklärung vom 16. Dezember 2008 die Ausbezahlung des Versorgungsguthabens als Einmalzahlung wählte. Die Auszahlung der … EUR erfolgte nach Aktenlage in einer Summe im Streitjahr 2009.

Aus nicht streitrelevanten Gründen erfolgten Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung 2009 mit Änderungsbescheiden vom 25. Oktober 2010 und 21. Dezember 2011.

Der Einspruch der Klägerin blieb mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2013 ohne Erfolg.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage trägt K einerseits vor, sie vertrete die Auffassung, der Anspruch auf Auszahlung des „Witwengeldes” sei eine „Entschädigung” im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i...

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