rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerermäßigungen für Klauenpfleger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Klauenpfleger unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die Klauenpflege dient allenfalls mittelbar der Förderung der Tierzucht und genügt damit nicht dem Unmittelbarkeitserfordernis der Vorschrift.

2. Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist es nicht ausreichend, dass die Klauenpflege eine Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierZG darstellt.

3. Eine Steuersatzermäßigung für Klauenpflegeleistungen lässt sich auch nicht dadurch erreichen, dass sich der Unternehmer unmittelbar auf Art. 98 MwStSystRichtlinie 112/2006/EG i. V. m. Anhang III Kategorie 11 beruft. Da die MwStSystRL den Mitgliedstaaten insoweit aber nur eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, aber keine Pflicht auferlegt, ist es unschädlich, wenn bestimmte Dienstleistungen nach deutschem Recht nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1; RL 112/2006/EG Art. 98; RL 112/2006/EG Anh. III Kat. 11; TierZG § 1 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2014; Aktenzeichen V R 26/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Tätigkeit als Klauenpfleger dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Klauenpfleger und der Betreuung von Kleinkläranlagen.

Mit seiner Umsatzsteuererklärung 2007 erklärte er Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von … EUR. In diesem Betrag sind Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kleinkläranlagen in Höhe von … EUR und Umsätze aus der Klauenpflege in Höhe von … EUR enthalten, für die in den Rechnungen eine Steuer von 19 % ausgewiesen wurde. Die übrigen Umsätze aus Klauenpflegeleistungen in Höhe von … EUR erklärte er als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % und meldete eine zu zahlende Steuer von …EUR an.

Davon abweichend legte der Beklagte (das Finanzamt) der Besteuerung der Umsätze aus der Klauenpflege in Höhe von … EUR den allgemeinen Steuersatz von 19 % zu Grunde. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2008 und Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2009 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2007 auf … EUR fest und ging dabei für die Versteuerung der streitgegenständlichen Klauenpflegeleistungen von einer Bemessungsgrundlage von … EUR aus (vgl. Bl. 46 der Rechtsbehelfsakte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2010 wurde der Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzug für 2007 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, weil die Klauenpflege nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht diene und auch keine Nebenleistung zu einer begünstigten Leistung sei.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Leistungen der Klauenpflege unmittelbar der Tierzucht und der Milchwirtschaft dienten. Die Klauenpflege sei erforderlich zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) genannten Ziele der Förderung der Tierzucht. Ohne eine fachgerechte Klauenpflege, so wie es das TierZG vorschreibe, gebe es auch keine Tierzucht. Sie werde zu 99 % in Milchkuhherden ausgeführt, welche zur Nachzucht durch die Kreuzungs- und Auslesezucht, zur Bestandsergänzung im eigenen Betrieb und für fremde Betriebe und zur Verbesserung des Leistungspotenzials der Milchviehherden bestimmt seien. Bei einer Milchkuhherde handle es sich deshalb um eine Zuchtherde und nicht um eine Nutztierhaltung. Aus den vorgelegten Auszügen aus dem landwirtschaftlichen Wochenblatt gehe hervor, dass die Klauenpflege in der Milchwirtschaft

und in der Viehzucht rein aus gesundheitlichen Gründen erfolge und eine unerlässliche Maßnahme darstelle, die direkt am Tier zu erbringen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheids vom 22. Dezember 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2010, die Umsatzsteuer für 2007 auf … EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt hierzu auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Umsätze des Klägers aus Klauenpflegeleistungen zu Recht dem allgemeinen Steuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) unterworfen.

1. Die Steuer für die Klauenpflegeleistungen des Klägers ermäßigt sich nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 U...

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