rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die angefochtene Prüfungsentscheidung der Steuerberaterprüfung kann gerichtlich nur begrenzt überprüft werden. Während Fachfragen nach den Beurteilungskriterien „richtig”, „falsch” oder „vertretbar” überprüfbar und damit justiziabel sind, beruhen prüfungsspezifische Wertungen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation, sind Ausdruck des prüferischen Bewertungsspielraums, im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich somit einer justiziellen Nachprüfung.

2. Die Wiederholung von Einzelheiten des Sachverhalts der Aufgabenstellung in der Ausarbeitung der Lösung stellt keine gesondert zu würdigende Prüfungsleistung dar.

3. Unklare oder missverständliche Aufgaben dürfen nicht zu Lasten des Prüflings ausgelegt werden.

4. In der Sache zutreffende und lösungsorientierte Ausführungen eines Prüflings können nicht ohne Weiteres völlig unberücksichtigt bleiben und müssen in der Abwägung der Prüferbewertung jedenfalls ihren Niederschlag finden. In diesem fachlichen Zusammenhang aus dem vorgeschlagenen Korrekturrahmen überhaupt keine Wertungspunkte bzw. lediglich einen halben Wertungspunkt zu vergeben, deutet auf eine Unterschreitung des prüfungsspezifischen Wertungsspielraums hin.

5. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass im Fall der Korrektur einer Prüfungsaufgabe sachlich zusammenhängende Themen durch rechnerische Addition mehrerer Einzelwertungspunkte beurteilt werden. Die zusammenfassende Bewertung einzelner Unterpunkte kann sich insbesondere dann anbieten, wenn der Prüfling einen anderen Lösungsaufbau wählt, als es der unverbindliche Korrekturvorschlag vorsieht.

6. Werden rechtliche Tatbestände nicht behandelt, die bereits aufgrund der Sachverhaltsangabe ersichtlich nicht lösungsrelevant sind, kann deren Nichterwähnung diesem auch nicht angelastet werden.

7. Bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungsleistungen gilt, dass die Prüfer die maßgeblichen Gründe ihrer abschließenden Bewertung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darlegen müssen, damit das Recht des Prüflings, Einwendungen gegen eine Prüfungsentscheidung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie auch die gerichtliche Kontrolle über das Einhalten der Grenzen des den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraumes.

8. Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, deren Misslingen den beruflichen Werdegang des Prüflings beeinträchtigen kann, ist stets schriftlich zu begründen. Hat der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings im Zeitpunkt der Vornahme der Korrektur nicht ausreichend begründet, so kann er seine Begründung im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen.

 

Normenkette

StBerG § 37; DVStB § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung des Beklagten über das Ergebnis des Klägers bei der Steuerberaterprüfung 2011.

Der Kläger ist Diplom-Volkswirt (Uni) und strebt den Erwerb der beruflichen Qualifikation als Steuerberater an. Zu diesem Zweck unterzog er sich, jedoch ohne Erfolg, jeweils der schriftlichen Steuerberaterprüfung im Jahre 2009 und 2010. Beim zweiten Wiederholungsversuch im Rahmen der Steuerberaterprüfung im Jahre 2011 erzielte er in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet des Verfahrensrechts die Note 4,5, sowie aus den Gebieten einerseits des Ertragsteuerrechts und andererseits der Buchführung und des Bilanzwesens jeweils die Note 5,0. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Notendurchschnittes der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von 4,83 stellte der Beklagte dem Kläger gegenüber mit schriftlichem Bescheid vom 5. Januar 2012 fest, dass dieser die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hatte. Als Erstprüfer und als Zweitprüfer insbesondere der Aufsichtsarbeiten des Klägers aus dem Gebiet des Ertragsteuerrechts bzw. der Buchführung und des Bilanzwesens waren jeweils zwei höhere Beamte der bayerischen Finanzverwaltung bestimmt worden. Für beide Aufsichtsarbeiten galt jeweils ein maximaler Bewertungsrahmen von 0 bis 100 erzielbaren Wertungspunkten. Für die Aufsichtsarbeit des Klägers aus dem Gebiet der Ertragsteuer vergaben sowohl der Erstprüfer als auch der Zweitprüfer in der Summe jeweils eine Anzahl von 37,5 Wertungspunkten, was nach den Korrekturvorgaben der Note 5,0 entspricht. Für die Aufsichtsarbeit des Klägers aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens vergab der diesbezügliche Erstprüfer eine Anzahl von 32,0 Wertungspunkten sowie der Zweitprüfer eine Anzahl von 31,0 Wertungspunkten. Nach den vorgegebenen Bewertungsstufen ergab sich hieraus ...

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