Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für gerichtlichen AdV-Antrag. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass der Antragsteller insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnet, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist, und geltend macht, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist und dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder dass seine Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (hier: keine AdV für schon bestandskräftigen Verwaltungsakt sowie für Ablehnung eines Stundungsantrags als nicht vollziehbaren Verwaltungsakt).

2. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO gelten die §§ 64 und 65 FGO sinngemäß.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, §§ 64-65; AO § 240

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. August 2001 erwarb der Antragsteller (ASt) Grundvermögen in …. Der Antragsgegner (das Finanzamt = FA) setzte für diesen Erwerb mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Oktober 2001 gegen den ASt Grunderwerbsteuer in Höhe von 28.350 DM fest. Die Steuerschuld war am 15. November 2001 zur Zahlung fällig. Den mit Schreiben vom 13. November 2001 gestellten Antrag des ASt auf Stundung der Steuer lehnte das FA mit Verwaltungsakt vom 20. November 2001 ab. Mit Schreiben vom 27. November 2001 legte der ASt gegen den Verwaltungsakt vom 20. November 2001 Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom 12. Oktober 2001 bis zur Klärung des Stundungsgesuchs. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2001 teilte das FA dem ASt mit, der Verwaltungsakt vom 20. November 2001 in Sachen Ablehnung des Antrags auf Stundung stelle keinen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung damit ins Leere gehe. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 wiederholte der ASt seinen Aussetzungsantrag mit dem Hinweis, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe sich nicht auf die Stundungsentscheidung, sondern auf den Steuerbescheid bezogen. Das FA lehnte diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig ab, da gegen den Steuerbescheid kein Einspruch vorliege. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom 28. Januar 2002 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2002 als unzulässig ab. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 beantragte der ASt unter anderem Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 06. Februar 2002. Mit Schreiben vom 07. März 2002 teilte das FA dem ASt mit, dass es sich bei diesem Abrechnungsbescheid um keinen vollziehbaren Verwaltungsakt handele, und eine Aussetzung der Vollziehung deshalb nicht möglich sei.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 12. März 2002 wies das FA die Einsprüche gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Säumniszuschläge sowie gegen den Abrechnungsbescheid in Sachen Säumniszuschläge als unbegründet zurück.

Der ASt beantragt mit seinem Schreiben vom 23. April 2002 die Vollziehung sämtlicher Verwaltungsakte des Antragsgegners betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen gegen den ASt mit sofortiger Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Im vorliegenden Streitfall fehlt es bereits an einer hinreichenden eindeutigen Bezeichnung des Gegenstands des Aussetzungsbegehrens. So muss der ASt insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnen, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und geltend machen, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist und dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder dass seine Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO gelten die §§ 64 und 65 FGO sinngemäß (vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung Kommentar 5. Auflage, § 69 FGO Rz. 59 und 62).

Das FA weist ferner hierzu zu Recht zum einen darauf hin, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Oktober 2001 bereits bestandskräftig und daher eine Aussetzung der Vollziehung nicht zulässig ist und zum anderen darauf hin, dass alle möglicherweise sonst in Betracht kommenden Verwaltungsakte grundsätzlich keine vollziehbaren Verwaltungsakte darstellen und daher einer Aussetzung der Vollziehung nicht zugänglich sind.

Soweit es sich bei dem Abrechnungsbescheid vom 06. Februar 2002 möglicherweise um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handeln könnte, bestehen jedoch keinerlei ernsthaften Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit im Sinne von § 69 Abs. 3 FGO. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltung...

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