rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Besorgnis der Befangenheit von Prüfern; Funktion des Überdenkensverfahrens; Abgrenzung von Fachfragen und Bewertungsvorgängen; Unrichtigkeit der Niederschrift.

 

Normenkette

AO §§ 83-84; StBerG §§ 37, 164a; DVStB § 31

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2004; Aktenzeichen VII B 178/03)

BFH (Beschluss vom 05.04.2004; Aktenzeichen VII B 178/03)

 

Tatbestand

Der Kläger hat im dritten Versuch die Steuerberaterprüfung des Jahres 2001 nicht bestanden. In der schriftlichen Prüfung hat er erhalten:

Klausur 1 (Verfahrensrecht u. andere Steuerrechtsgebiete)

Note 4,5

Klausur 2 (Steuern vom Einkommen und Ertrag)

Note 3,5

Klausur 3 (Buchführung und Bilanzwesen)

Note 5

Daraufhin wurde er mit der Durchschnittsnote von 4,33 zur mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss 3 zugelassen. In der mündlichen Prüfung am ... Januar 2002 hat er ausweislich der Niederschrift folgende Noten erhalten:

Vortrag

Note 4

Prüfer 1 (Herr A)

Note 4,5

Prüfer 2 (Frau B)

Note 4

Prüfer 3 (Herr C)

Note 4,5

Prüfer 4 (Herr D)

Note 4,5

Prüfer 5 (Herr E)

Note 4,5

Prüfer 6 (Herr F)

Note 4,5

Die Durchschnittsnote in der mündlichen Prüfung betrug somit 4,35. Da die Gesamtnote mit 4,34 gem. § 28 Abs. 1 DVStB die Zahl von 4,15 übersteigt, gab der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger im Anschluss an die Prüfung bekannt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Nach der vorliegenden Niederschrift über die Prüfung wurden dem Kläger die Gründe für das Nichtbestehen erläutert und eine Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt. Nach dem Protokoll soll der Kläger auf besondere Nachfrage ausdrücklich auf eine weitergehende Erläuterung des Prüfungsergebnisses verzichtet haben.

Am 11. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 28. Februar 2002 die Beklagte gebeten, die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu überdenken. Sodann hat er mit Schriftsatz vom 06. August 2002 gebeten, auch die Bewertung seiner Klausur 3 (Buchführung und Bilanzwesen) zu überdenken. Beide Überdenkensvorgänge haben nicht zu einer besseren Bewertung der Leistungen des Klägers geführt. Auf die Stellungnahme des Ausschusses 3 für die mündliche Steuerberaterprüfung vom 28. März 2002 (Bl. 65 FG-Akte) sowie der Korrektoren der Klausur 3 vom 30. September 2002 (Bl. 90 ff FG-Akte) wird verwiesen.

Seine Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur 3 verfolgt der Kläger nach Durchführung des Überdenkensverfahrens trotz fortbestehender Bedenken nicht weiter (Bl. 94 FG-Akte). Zum Verfahren und den Bewertungen in der mündlichen Prüfung macht der Kläger geltend:

1. Der Kläger hält die Prüfer E und F aus besonderen Gründen für befangen.

1.1 Hinsichtlich des Prüfers E stützt der Kläger die Bedenken auf einen Vorgang nach Abschluss der mündlichen Prüfung. Bei Verlassen des Gebäudes nach der Prüfung etwa um 19 Uhr sei er auf dem Gehweg vor dem Prüfungsgebäude auf den Prüfer E gestoßen. Er habe diesen angesprochen und nach den Gründen für die nicht ausreichende Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen gefragt. Der Prüfer E habe ihm mit einem Lächeln geantwortet: "Wenn Sie mich nicht zitieren: Sie haben ja schon einen Titel. Wir wollen nicht den Spezialisten, wir wollen den Wald- und Wiesen-Steuerberater. Sie hätten schriftlich besser vorlegen müssen." Beweis: Zeugnis Dr. G, X-Weg, Hamburg (Bl. 3 FG-Akte)

Wegen einer weiteren Schilderung dieses Gespräches aus der Sicht des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2002 (Bl. 21-23 FG-Akte) verwiesen. Der Kläger bezieht sich für den Inhalt des Gespräches zudem auf das Zeugnis von Herrn H, Y-Straße, Hamburg.

1.2 Seine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Prüfer F stützte der Kläger zunächst nur auf eine Äußerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses F im Rahmen der Begründung der Prüfungsentscheidung. Der Prüfer soll dabei in Bezug auf eine Antwort des Klägers im Rahmen des Prüfungsabschnittes Buchführung und Bilanzwesen zu Beispielen für Fertigungsgemeinkosten - die der Kläger seines Erachtens jedenfalls nicht falsch mit "Betriebs- und Personalkosten" beantwortet hat - gesagt haben: "Ihnen fehlen die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen Grundkenntnisse. Wir haben alle Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, als Sie die Personalkosten zu den Fertigungsgemeinkosten zählten. Personalkosten sind immer Einzelkosten." Beweis: Zeugnis der Mitglieder des Prüfungsausschusses 3

Diese Äußerung lasse die erforderliche sachliche Distanz gegenüber dem Kläger und der von ihm gegebenen Antwort vermissen. Sie lege nahe, dass der Prüfer F nicht die Vertretbarkeit der vom Kläger gegebenen Antwort gewürdigt habe, sondern auf eine bestimmte Bewertung der Leistung des Klägers festgelegt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2003 macht der Kläger zusätzlich geltend: Wie er erst nach der mündlichen Prüfung erfahren habe, sei der Prüfer F vor der mündlichen Prüfung von einer Person aus dem Hause seines - des K...

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