rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkte Steuerpflicht: Inländischer Wohnsitz bei längerem Auslandsaufenthalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht beibehalten oder begründet.

2. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit weiterhin die Nutzung seiner inländischen Wohnung möglich wäre.

 

Normenkette

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1, 4, § 49 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger im Jahr 2005 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Der Kläger ist ... der A AG und wurde nach mehreren anderen Auslandsaufenthalten für seinen Arbeitgeber mit Entsendevertrag vom ... 2002 ab ... 2002 nach B in Irland entsandt. Die Kläger zogen gemeinsam nach Irland und kehrten am ... 2007 nach Deutschland zurück; in dieser Zeit waren sie in Deutschland nicht gemeldet. In Irland schlossen sie zunächst einen Mietvertrag über ein Haus bis zum 29.02.2006 ab, der bis 31.08.2007 verlängert wurde. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus X-Straße ... in C wurde während der Tätigkeit des Klägers in Irland zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger D und E bzw. später von dem Sohn D mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau F bewohnt; der Sohn E zog Ende 2004/Anfang 2005 wegen ... nach G. Der Sohn D und seine Lebensgefährtin zogen im Juli 2007 in eine eigene Wohnung in C, Y-Straße ... Die Kläger kamen im Streitjahr lediglich für den Zeitraum Weihnachten/Jahreswechsel nach Deutschland und übernachteten dabei nicht im Haus X-Straße ..., sondern im Hotel XY in ... H, wo sie auch Familie und Freunde trafen. Auch in den anderen Jahren des Irlandaufenthaltes der Kläger kamen sie allenfalls für die Zeit Weihnachten/Jahreswechsel nach Deutschland und übernachteten in dem Hotel XY.

Die Kläger gaben in ihrem Schriftverkehr mit dem Beklagten auch ab dem Jahr 2002 jeweils ihre Adresse in C, X-Straße ... an. Auch in den Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 wurde dieser Wohnort angegeben. Der Kläger erzielte im Streitjahr in Irland Arbeitslohn i. H. v. 130.000 €. Nachdem zunächst im Hinblick auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland die Einkünfte des Klägers aus seiner dortigen Tätigkeit in Deutschland nicht der Besteuerung unterlagen, wurde nach Einführung des § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2005 nur noch der bereits in Irland der Besteuerung unterworfene Teil des Arbeitslohns von 14.786 € als steuerfrei behandelt und wurden Einkünfte des Klägers i. H. v. 115.214 € als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2005 mit Bescheid vom 20.07.2009 einbezogen. Daneben hatten die Kläger lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuer wurde auf 25.358 € festgesetzt. Die Kläger legten am 03.08.2009 Einspruch ein und verneinten eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für das Streitjahr 2005. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2012 als unbegründet zurück.

Mit der am 29.06.2012 beim Beklagten und nach Weiterleitung durch diesen am 05.07.2012 beim Finanzgericht eingegangenen Klage begehren die Kläger eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005 auf der Grundlage einer nur beschränkten Steuerpflicht und damit ohne Einbeziehung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie tragen vor, die Verwendung ihrer C Anschrift im Schriftverkehr mit dem Beklagten sei auf einen Fehler ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dieser sei sich der Bedeutung des Wohnsitzes für die Besteuerung der Kläger erst später bewusst geworden. Die Kläger behaupten, ihr Sohn D und seine Lebensgefährtin hätten die Möbel seiner Lebensgefährtin genutzt und deshalb die Möbel der Kläger im Keller und Obergeschoss untergebracht. Sie hätten als einzige Schlüssel zum Haus gehabt. Ihre Situation sei der von Fremdmietern vergleichbar gewesen. So hätten sie auch für die laufenden Kosten des Hauses mit Ausnahme der Grundsteuer aufkommen müssen. Außerdem hätten sie sich um das Haus gekümmert. Größere Reparaturen seien in der Zeit nicht angefallen. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen seien nicht bezogen worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Kläger hätten auch im Streitjahr ihren Wohnsitz in C gehabt. Den Familienwohnsitz hätten sie nicht im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt in Irland aufgegeben, sondern hier beibehalten. Eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge