Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei nicht mitgeteilter Rückübereignung. Keine Bindung an die Auffassung der Zulassungsstelle über Halter eines Fahrzeugs bei Veräußerungsanzeige. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet bei Veräußerung des Fahrzeugs auch dann mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle, wenn –was zwischen den Beteiligten streitig ist– das Fahrzeug alsbald auf den Veräußerer zurück übereignet worden ist und für die etwaige Rückübereignung keine Veräußerungsanzeige erfolgt ist.

2. Die Ansicht der Zulassungsstelle darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Halter eines Fahrzeugs war, ist für den Übergang der Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Veräußerungsfall unerheblich, wenn die Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht des Veräußerers aufgrund der Veräußerungsanzeige vorlagen.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 5 Abs. 5; KraftStDV 1979 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; StVZO § 27

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19. Oktober 1988 und die Bescheide des Beklagten vom 6. April 1988, 2. März 1989 und 16. März (11. April) 1988 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Personenkraftwagen (Pkw) …, Hubraum 2331 ccm, war seit dem 19. Juni 1986 mit dem amtlichen Kennzeichen … den Kläger zugelassen. Mit Bescheid vom 14. August 1986 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegen den Kläger für die Zeit ab 19. Juni 1986 auf … DM jährlich fest. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Am 13. Februar 1987 schlossen der Kläger und der Beigeladene folgenden von ihnen unterzeichneten Kaufvertrag:

„Hiermit wird der Pkw … Fahrgestellnr … Polnr. … verkauft wie besehen und probegefahren.

Kaufpreis …- DM.

Käufer …, geb. …

Verkäufer …, geb. …

Übergabe des Kaufpreises und des Kfz Zug um Zug bis 16.2.87”

Am 14. Februar 1987, einem Sonnabend, unterzeichneten Kläger und Beigeladener sodann folgenden Text:

„Das Fahrzeug wurde mit Kfz-Brief und -schein am 14.2.87 gegen Scheck (…) übergeben.

Zur Sicherheit wurde der Scheck über DM … ausgestellt. Er wird am 16.2.87 eingelöst gegen bar DM …

Der Käufer verpflichtet sich, daß Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen anzumelden. Der Käufer übernimmt ab 14.2.87, 16,00, jegliches Schadensrisiko.”

Außerdem unterzeichneten sie an diesem Tag eine „Anzeige an die Kfz.-Zulassungsstelle gem. § 27 StVZO”, in der es u.a. heißt: „Dem Käufer sind Fahrzeugschein und Brief sowie das Kennzeichen übergeben worden.” Auf den weiteren Text der Anzeige wird Bezug genommen.

Der Pkw wurde dem Beigeladenen am 14. Februar 1987 mit den dazu gehörenden Schlüsseln und Papieren – wie bescheinigt – übergeben. Auf einer Fahrt des Beigeladenen an diesem Tage blieb der Pkw mit einem Motorschaden auf der Autobahn liegen. Dort wurde er später vom Kläger abgeschleppt, der ihn vor seinem Hause abstellte. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Pkw danach an den Kläger rückübereignet wurde.

Am … Februar 1987 ging bei der Freien und Hansestadt Hamburg – Behörde für Inneres – Landesverkehrsverwaltung – (der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge in Hamburg) die vom Kläger abgesandte Veräußerungsanzeige ein.

Die Landesverkehrsverwaltung zeigte dem Beklagten daraufhin an, daß das Fahrzeug infolge Eigentumswechsels übergegangen sei auf den Beigeladenen und daß die Anzeige über den Eigentumswechsel mit Empfangsbescheinigung des Erwerbers über Fahrzeugschein und -brief am 26. Februar 1987 bei ihr eingegangen sei.

Demgemäß setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 1987 die KraftSt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) neu fest, nämlich für die Zeit vom 19. Juni 1986 bis zum 25. Februar 1987 auf … DM. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Zwischenzeitlich verklagte der Kläger den Beigeladenen auf Zahlung des Kaufpreises. Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom … 1988 – … – wurde das Vorbehaltsurteil vom 21. Juli 1987, durch das der Beigeladene zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden war, für vorbehaltlos erklärt; auf das Urteil vom 8. Januar 1988 wird Bezug genommen. Auf die vom Beigeladenen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung schlossen Kläger und Beigeladener am 23. März 1988 vor dem Landgericht Hamburg – … – folgenden Vergleich:

  1. „Der Beklagte zahlt an den Kläger DM … (…) in monatlichen Raten von DM …–, beginnend mit April 1988.

    Die Raten werden fällig spätestens bis zum 10. eines jeden Monats.

    Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als 2 Wochen in Verzug, wird der gesamte Klagbetrag von DM …– fällig.

  2. Eventuell anfallende Kosten für die Zeit vom Verkauf...

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