vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In einer – die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53% der Vermögensgegenstände einer insolventen Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38% zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden.
  2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 2, 5 Nr. 1 Sätze 1-2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 161 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen II R 10/18)

 

Tatbestand

Die Mutter des Klägers, Frau A., war mit einer Einlage von ...DM Kommanditistin der Fa. A.-Z GmbH & Co. KG (Fa. A.- Z KG). Die Fa. A.- Z KG war mit einer Einlage von ...€ alleinige Kommanditistin der Fa. A.- GmbH & Co. KG (Fa. A.- KG). Die Fa. A.- KG war Eigentümerin der in B-Stadt belegenen und betrieblich genutzten Grundstücke Gemarkung C-Stadt, Flur 5, 6 und 7, Flurstücke 40, 41, 42, 67, 69, 108, 109, 159 und 160 (A-Straße).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2008 übertrug Frau A. von ihrem Kommanditanteil an der Fa. A.- Z KG einen Teilanteil von ...DM aufschiebend bedingt auf den 10. April 2008 auf den Kläger. Dieser verpflichtete sich, an seine Mutter als Gegenleistung auf deren Lebenszeit eine Rente von monatlich 3.000 € zu zahlen. Im Übrigen übertrug sie den Kommanditanteil schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Der Kläger gab beim beklagten Finanzamt am 17. August 2009 eine Schenkungsteuererklärung ab, mit der er den gemeinen Wert des Anteils der Fa. A.- Z KG an der Fa. A.- KG mit ...€ angab.

Das beklagte Finanzamt stellte mit Bescheid vom 1. September 2010 den Wert des dem Kläger übertragenen Anteils der Frau A. an der Fa. A.- Z KG auf den 10. April 2008 mit ...€ fest. Dabei setzte es Anteile der Fa. A.- Z KG an Kapitalgesellschaften mit insgesamt…€ an. Hierin war eine Beteiligung an einer Fa. B. GmbH mit einem Wert von ...€ enthalten. Ferner setzte es Anteile der Fa. A.- Z KG an Personengesellschaften mit…€ an. Hierin war die Beteiligung an der Fa. A.- KG mit einem Wert von…€ und eine Beteiligung an der Fa. C. mbH & Co. KG mit einem Wert von…€ enthalten.

Das Amtsgericht D-Stadt eröffnete am 1. August 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. A.- KG.

Der Insolvenzverwalter veräußerte am 18. September 2012 die Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte, soweit hieran keine Rechte Dritter bestanden, sowie das Recht, die Firma der Fa. A.- KG fortführen zu dürfen, sämtliche Pläne und Konstruktionen, das Know-How, Fertigungsverfahren, Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Lieferantendaten, Patente und Markenrechte. Die Betriebsgrundstücke der Fa. A.- KG veräußerte er nicht. Diese wurden an die Käuferin vermietet, die auch einen Teil der bei der Fa. A.- KG angestellt gewesenen Arbeitnehmer übernahm.

Der Insolvenzverwalter schloss mit der Fa. A.- Z KG am 11. April 2013 eine Vergleichsvereinbarung bezüglich des Streits über die Wirksamkeit einer Vereinbarung vom 20. Januar 2011 zwischen der Fa. A.- Z KG und der Fa. A.- KG ab. Darin wurde festgehalten, dass die Fa. A.- Z KG die Ansicht vertreten habe, auf Grund der Vereinbarung vom 20. Januar 2011 Inhaberin gewerblicher Schutzrechte (Marken, Patente, eingetragene Wortbildmarken sowie einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke) geworden zu sein. Der Insolvenzverwalter hielt die Übertragung dieser Schutzrechte für unwirksam. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich, an die Fa. A.- Z KG einen Betrag von…€ abzüglich einer Massebeteiligung im Gegenzug dafür zu zahlen, dass die Fa. A.- Z KG keine Rechte an den Schutzrechten mehr geltend machen sollte. Unter 4. Satz 2 der Vergleichsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Schutzrechte vom Insolvenzverwalter verwaltet und übertragen worden seien.

Das beklagte Finanzamt setzte die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. A.- KG mit Bescheid vom 29. Juli 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf…€ neu fest. Dabei berücksichtigte es nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von…€ anstatt von zuvor…€ (Einspruchsentscheidung vom 27. November 2012).

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch trug der Kläger vor: Über das Vermögen der Fa. A.- Z KG sei kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe zudem weder den Anteil der Fa. A.- Z KG an der Fa. A.- KG noch wesentliche Betriebsgrundlagen wie die Betriebsgrundstücke in der A-Straße veräußert. Der In...

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