Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnveredelung in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina – Teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK (hier: bei der Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina ohne Zollpräferenz) ist, dass die Vorerzeugnisse in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.
  2. Die bloße Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die unterlassene Überführung ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens geblieben ist.
  3. Dies ist zu verneinen, wenn eine Prüfung der passiven Veredelung (Nämlichkeitsnachweis) aufgrund des Zeitablaufs allenfalls noch in buchmäßiger Form, nicht aber aufgrund einer Kontrolle der Ausfuhrwaren oder auch nur der später eingeführten Veredelungserzeugnisse möglich ist.
 

Normenkette

ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d, Art. 150 Abs. 2, Art. 151, 153, 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 S. 1, Art. 220 Abs. 1 S. 1, Art. 221 Abs. 1; ZKDVO Art. 98 Abs. 1, Art. 109 Buchst. a, Art. 100, 508; EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 2 Abs. 2, Art. 6, 16 Abs. 1 Buchst. a; VO (EG) Nr. 2007/2000 Art. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.07.2012; Aktenzeichen VII R 12/10)

BFH (Beschluss vom 20.07.2012; Aktenzeichen VII R 12/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zollberechnung nach den Regeln passiver Veredelung für Einfuhren von Kleidung des Kapitels 62 aus Mazedonien, die nicht in dieses Zollverfahren überführt worden waren.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr der Beklagte mit Verfügung vom 14.09.1999 eine zeitlich und mengenmäßig nicht begrenzte passive Veredelung u.a. bestimmter Gewebe der Positionen 5111, 5208-5216, 5309, 5902 und 5903 der Kombinierten Nomenklatur – KN als Waren der vorübergehenden Ausfuhr in Damenröcke und Damenhosen bestimmter Unterposition der Position 6104 und 6204 KN. Die Bewilligung sah vor, dass die Nämlichkeitssicherung von der Zollstelle geregelt wird, bei der die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Veredelung abgefertigt werden. Das Verfahren des Standardaustauschs war nicht zugelassen. Die Veredelungserzeugnisse waren u.a. über das Zollamt (ZA) A des Beklagten wiedereinzuführen.

Zum 07.12.2001 erweiterte der Beklagte die Bewilligung um Mazedonien als Veredelungsland und am 08.01.2002 um das ZA B des Hauptzollamts C als Zollstelle der vorübergehenden Ausfuhr und zur Abfertigung der Veredelungserzeugnisse. Mit Verfügung vom 03.07.2003 befristete der Beklagte die Bewilligung zum 30.06.2007.

Eine Bewilligung für Bosnien und Herzegowina als Veredelungsland wurde nicht erteilt.

Von der Bewilligung machte die Klägerin seit 2003 für ihre Einfuhren aus Mazedonien keinen Gebrauch, sondern ließ Kleidung des Kapitels 62 im Rahmen wirtschaftlicher Lohnveredelung unter Vorlage von Präferenznachweisen aus Mazedonien und aus Bosnien und Herzegowina in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei wurden die Waren zollfrei belassen. Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamts D wurde später ohne Einschaltung der Behörden Mazedoniens und Bosnien und Herzegowinas festgestellt, dass die unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 aus Mazedonien und Bosnien und Herzegowina in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren tatsächlich Oberstoffe türkischen und tschechischen Ursprungs enthielten. Die Oberstoffe waren teilweise aus der EU und auch von der Klägerin selbst, teilweise aus der Türkei zu den Herstellungsbetrieben ausgeführt worden. Soweit die Oberstoffe aus Tschechien stammten, fanden die Einfuhren vor dem Beitritt dieser Staaten zur EU statt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Schlussbericht vom 25.03.2008.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12.04.2006 nahm der Beklagte die Klägerin auf 64.717,80 EUR Zoll in Anspruch, da für die Einfuhren aus Mazedonien ein mazedonischer Ursprung nicht gegeben sei. Der Bescheid bezog sich auf Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr, die die Klägerin vom 15.04.2003 bis zum 31.03.2004 beim ZA B beantragt hatte.

Mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 10.07.2006 nahm der Beklagte die Klägerin auf 209.805,70 EUR Zoll wegen gleichartiger Einfuhren über das ZA A des Beklagten für den Zeitraum vom 27.04.2004 bis zum 08.09.2005 in Anspruch.

Wegen sechs Einfuhren von Waren des Kapitels 62 vom 13.04. bis zum 22.06.2005, die aus Bosnien-Herzegowina unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 über das ZA A zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, aber unter Verwendung von Oberstoffen türkischen Ursprungs hergestellt worden waren, nahm der Beklagte die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.09.2006 auf 5.623,69 EUR Zoll in Anspruch.

Gegen alle drei Einfuhrabgabenbescheide hatte die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Über die Einsprüche, mit der die Klägerin die in den Besch...

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