Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Kindern, die ein freiwilliges soziales Jahr geleistet haben, beim Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dass nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus möglich ist, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedoch nicht, stellt keinen Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke dar und ist auch nicht verfassungswidrig.

2. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 5 S. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; ZDG § 14c Abs. 1; JFDG § 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am XX. XX 1988 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für F über die Vollendung von dessen 25. Lebensjahr hinaus zusteht.

F absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 ein freiwilliges soziales Jahr (KiG, Bl. 38 ff.). In dieser Zeit bezog der Kläger Kindergeld für ihn von der Beklagten (KiG, Bl. 46). Im Anschluss hieran begann F ein Studium, das noch andauert (KiG, Bl. 81).

Am 14. August 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm Kindergeld für F über den August 2013 hinaus zu bewilligen (KiG, Bl. 80). Mit Bescheid vom 16. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab (KiG, Bl. 86). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6. September 2013 Einspruch ein (KiG, Bl. 88). Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17. September 2013 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 91 ff.).

Am 17. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).

Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 3),

unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn F ab September 2013 zu bewilligen.

Der Kläger macht geltend, die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus möglich sei, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedoch nicht.

Die Beklagte hat sich auf die Übermittlung der Kindergeldakte beschränkt (Bl. 11).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kindergeld für F ab September 2013 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben.

1.1. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

Der Sohn des Klägers hat im Monat August 2013 durch Vollendung des 25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld.

1.2. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das

  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
  2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
  3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder Tätigkeit entsprechenden Zeitraum höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber hierdurch einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben, jedoch sich deren Berufsausbildung zeitlich verzögert (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/1558, 155 f.; BFH vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situat...

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