Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung des Ersuchens um eine "korrigierte" Einspruchsentscheidung als Klage?

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine Einspruchsentscheidung mit einer klaren Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Klagefrist versehen und bittet der Steuerpflichtige dennoch gegenüber dem Finanzamt um Erlaß einer "korrigierten" Einspruchsentscheidung, so kann daraus nicht entnommen werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird. Somit kann dieses Ersuchen nicht als Klage behandelt werden.

 

Normenkette

FGO § 47

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... bereits mit dem Verkauf des Fahrzeugs am 24. März 1998 beendet war - so der Kläger -, oder ob die Kraftfahrzeugsteuer noch für die Zeit bis zum 21. April 1999 zu entrichten war, wie der Beklagte meint.

Der Kläger war seit dem 8. Februar 1996 Halter des streitbefangenen Fahrzeugs. Anfang des Jahres 1999 übermittelte der Beklagte ihm eine Mahnung wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuern aus dem Jahr 1998 in Höhe von 927,00 DM. Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin im Februar 1999 schriftlich mit, dass das Fahrzeug bereits abgemeldet sei. Insofern bitte er den Beklagten darum, sich mit der Zulassungsstelle des Landeseinwohneramts in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 9. März 1999 beantragte der Kläger, einen sog. Endbescheid zu erlassen, mit dem als Ende der Steuerpflicht der Verkaufszeitpunkt angenommen werden sollte. Weitere Ermittlungen des Finanzamts ergaben, dass das Fahrzeug noch nicht abgemeldet war. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 1999 mit. Der Kläger übermittelte im Anschluß daran der Zulassungsstelle die bereits entwerteten Kennzeichen, den Fahrzeugbrief und einen Kaufvertrag vom März 1998. Ergänzend wies er darauf hin, dass er erst jetzt von dem Verkauf des Fahrzeugs zum 24. März 1998 in Portugal erfahren habe. Aufgrund der nunmehr übermittelten Unterlagen wurde die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs laut Mitteilung der Zulassungsstelle mit Wirkung zum 22. April 1999 beendet. Der Beklagte erließ daraufhin am 6. Mai 1999 einen sog. Endbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28. Februar 1999 bis zum 21. April 1999 auf 134,00 DM festgesetzt wurde. In dem Bescheid war darüber hinaus ein noch offener Betrag von 922,00 DM für das Vorjahr ausgewiesen. Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass das Fahrzeug schon im März 1998 verkauft worden sei und ihm eine rechtzeitige Abmeldung nicht möglich gewesen sei. Inzwischen sei der Pkw in einem anderen Staat zugelassen oder in Einzelteilen verwertet worden. Er bitte daher um eine Steuerabrechnung, die mit März 1998 abschließe. In seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2000 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein früheres Ende der Steuerpflicht nach der Gesetzeslage nicht in Betracht komme, da der Kläger die Abmeldung des Fahrzeugs schuldhaft zu spät vorgenommen habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit einem Schreiben vom 8. Februar 2000, das am 10. Februar 2000 beim Beklagten einging, teilte der Kläger mit, dass die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2000 wohl nicht als solche und endgültige anerkennbar sein könne, da wesentliche Fakten unbeachtet geblieben seien. Er bitte darum, seinen Einspruch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Fakten zu betrachten und zu bearbeiten. Er erwarte somit eine angemessene und den Umständen gerecht werdende Einspruchsentscheidung. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2000 darauf hin, dass der Vorgang mit Erteilung der Einspruchsentscheidung seitens des Finanzamts in rechtlicher Hinsicht abgeschlossen sei. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, erneut in eine Überprüfung der Angelegenheit einzutreten. Falls das Schreiben vom 8. Februar 2000 jedoch als Klage angesehen werden solle, möge der Kläger dies wissen lassen. In einem weiteren Schreiben vom 8. März 2000 bat der Kläger zunächst darum, seine Mitteilung vom 8. Februar als Widerspruch anzusehen bzw. anzuerkennen, dass die ergangene Einspruchsentscheidung nicht den Umständen entspreche. Sollte der Beklagte hierzu nicht bereit sein, müsse dieses Schreiben und dasjenige vom 8. Februar 2000 wohl als Klage verstanden werden. Für diesen Fall müsse er jedoch darauf hinweisen, dass er finanziell und zeitlich nur sehr beschränkt zur Verfügung stehe. Er sei sicher, dass eine vernünftige und außergerichtliche Einigung genauso in beider Interesse liege, um allen unnötigen Aufwand und Kosten zu sparen. Er hoffe auf eine angemessene Entscheidung des Beklagten.

Der Beklagte hat beide Schreiben mit Verfügung vom 23. März 2000 dem Gericht übermittelt.

Im Rahmen der Eingangsverfügung hat der Vorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen - wegen verspäteter bzw. bedingter ...

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