rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versand von Lebensmitteln mit Kochrezepten als umsatzsteuerlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Lebensmitteln oder als einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Vertreibt ein Unternehmen per Internet Boxen, die es mit von ihm zusammengestellten handelsüblichen und originalverpackten Lebensmitteln und Kochrezepten bestückt, und sind die Lebensmittel mengenmäßig so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können, so handelt es sich auch dann um dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferungen von Lebensmitteln und nicht um dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn das Unternehmen damit wirbt, dass die Lebensmittel aus kontrollierter Herkunft stammen, die Zutaten besonders sorgfältig ausgewählt sind und die Rezepte gemeinsam mit Ernährungswissenschaftlern und Kochprofis entwickelt werden.

2. Die Auswahl, die Verpackung und die Versendung der Lebensmittel sind in jedem Fall als unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung „Lieferung von Lebensmitteln” anzusehen; das gilt auch für die beigefügten Kochrezepte, wenn diese auch kostenlos aus dem Internet abgerufen werden können und daraus ersichtlich wird, dass das Unternehmen für die Beifügung der Rezepte keine gesonderte Gegenleistung berechnet.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 9; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 10.7.2014 wird in Höhe von 62.854,31 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 5 K 5295/13 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin vertreibt per Internet Boxen, die sie mit von ihr zusammengestellten handelsüblichen und originalverpackten Lebensmitteln und Kochrezepten bestückt. Die Lebensmittel sind von der Antragstellerin mengenmäßig so ausgewählt, dass die Kunden die beigefügten Rezepte damit kochen können. Die Rezepte sind auch kostenlos im Internet abrufbar. Die Kunden können aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen. Die Antragstellerin wirbt damit, dass die Lebensmittel aus kontrollierter Herkunft stammen, die Zutaten sorgfältig ausgewählt sind und die Rezepte gemeinsam mit Ernährungswissenschaftlern und Kochprofis entwickelt werden.

Die Antragstellerin behandelte ihre Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der Antragsgegner nach einer durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht. Er ging davon aus, dass die Antragstellerin dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistungen erbringe, da die Lieferung von Lebensmitteln durch eine Vielzahl von anderen Dienstleistungen, wie z.B. der Zusammenstellung der Lebensmittel, der Beifügung der Rezepte, der Verpackung und der Zusendung nicht mehr im Vordergrund stehe. Zudem hätten die Kunden nicht die Möglichkeit, verschiedene Größen und Gewichtsmengen zu bestellen.

Die Antragstellerin hat Klage erhoben gegen die zunächst geänderten UmsatzsteuerVorauszahlungsbescheide für die Monate Juni bis August 2012, die durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 10.7.2014 ersetzt worden sind. Die Klage ist unter dem Az. 5 K 5295/13 anhängig. Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden. Einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner am 15.8.2014 abgelehnt (Bl. 17 der Verfahrensakte).

Zur Begründung des Antrags macht die Antragstellerin geltend, dass sie Lebensmittel liefere und die Umsätze somit dem ermäßigten Steuersatz unterfielen. Sie, die Antragstellerin, erbringe eine einheitliche Leistung, bei der die Hauptleistung, nämlich die Lieferung von unzubereiteten Lebensmitteln, die Nebenleistungen überwiege. Die Nebenleistungen seien – gegebenenfalls mit Ausnahme der Lieferung des Kochrezepts – den Bereichen Werbung, Marketing, Verpackung, Lieferung und Transport zuzuordnen und damit typische Nebenleistungen. Daran ändere sich auch nichts, wenn sie, die Klägerin, mit der kontrollierten Herkunft der Lebensmittel und der besonderen Auswahl der Zutaten werbe. Für die Zubereitung der Speisen seien ausschließlich die Kunden zuständig. Auch die Beifügung der Rezepte sei als Nebenleistung einzustufen. Sogar Supermärkte stellten ihren Kunden inzwischen Rezepte zur Verfügung.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 10.7.2014 in Höhe von 62.854,31 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 5 K 5295/13 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe ein Bündel verschiedener Dienstleistungsund Lieferelemente geschaffen, bei denen die Leistungen von der Rezepteentwicklung bis zur Ver...

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