rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei isoliert gestelltem Antrag auf PKH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird dem isoliert gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH stattgegeben, muss der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des PKH-Beschlusses Klage erheben, sonst ist die Klage verfristet.

2. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf seine Unkenntnis und fehlende Erfahrung vor dem FG berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten.

3. Wird ein dem Antrag auf PKH als Anlage beigefügter Klageantrag ausdrücklich als Entwurf bezeichnet, handelt es sich um einen isolirten PKH-Antrag und nicht um eine bedingte Klageerhebung.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2 S. 1, § 47

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.03.2014; Aktenzeichen VII B 166/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) X vom 16. Juli 2008 auf Antrag der 1983 gegründeten A GmbH vom 14. Mai 2008 als Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt (xxxxxx). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des AG X vom 21. Dezember 2011 eingestellt und die Nachtragsverteilung u.a. bezüglich der Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten (Bekl) angeordnet (Finanzgerichts(FG)-Akte 14 K 3816/11, S. 67).

Gesellschafter der A GmbH (Unternehmensgegenstand: Werkzeugbau und Stanzerei; Stammkapital 100.000 DM) waren bei Gründung jeweils zur Hälfte M A und K A. 1988 übertrug M A seinen Anteil auf F A. Mit notarieller Urkunde vom 2. Juni 2008 wurden die Gesellschaftsanteile des Herrn K A an Frau E A und die von Herrn F A an Frau G A veräußert. Als Geschäftsführer waren Frau G A und Herr F A eingetragen. Zwischen der A GmbH und der M, K und F A GbR bzw. F und K A GbR bestand nach Ansicht des Bekl bis zum 31. Mai 2008 eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die GbR (Organträgerin) verpachtete an die GmbH (Organgesellschaft) die Betriebsgrundstücke und Maschinen.

Auf dem Konto des Bekl ging am 21. April 2008 ein Betrag von 16.000 EUR der A GmbH ein. Einem Außendienstmitarbeiter des Bekl war im Rahmen seiner Tätigkeit ein Scheck überreicht worden. Der Betrag wurde vom Konto der A GmbH abgebucht und vom Bekl antragsgemäß unter der Steuernummer der Organträgerin auf deren Umsatzsteuer (USt) verbucht. Diese Zahlung hat der Kl mit Schreiben vom 27. August 2008 nach § 131 Insolvenzordnung (InsO) angefochten. Nach einem Schriftwechsel zahlte der Bekl dem Kl den Betrag von 16.000 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Rechtsbehelfs(Rb)-Akten befindliche Auszahlungsanordnung vom 18. Dezember 2009 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 3. März 2010 forderte sodann der Bekl den an den Kl ausgezahlten Betrag von 16.000 EUR nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück, da dieser Betrag unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2009 VII R 43/08 (Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2010, 215) zu Unrecht ausbezahlt worden sei.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid legte der Kl Einspruch ein und erklärte hilfsweise die Anfechtung nach § 134 InsO.

Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte der Kl dem Bekl mit, dass er den mit Rückforderungsbescheid vom 3. März 2010 zu zahlenden Betrag in Höhe von 16.000 EUR zur Auszahlung angewiesen habe. Die Zahlung erfolge jedoch unter Vorbehalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bereits angefochtenen Rückforderungsbescheid. Den Einspruch wies der Bekl (zunächst) mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2011 zurück. Daraufhin beantragte der Kl beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH) und fügte einen unterschriebenen Klageentwurf bei. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass die anliegende Klage nur für den Fall der Bewilligung der PKH als erhoben anzusehen sei. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 14 K 3816/11 geführt. Nach einem richterlichen Hinweis an den Bekl stellte dieser mit Bescheid vom 27. August 2012 die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung fest (fehlerhafter Inhaltsadressat), und der Kl nahm seinen diesbezüglichen Antrag auf PKH zurück.

Der Bekl erließ ferner am 27. August 2012 eine Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kl und wies dessen Einspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (FG-Akte 14 K 3816/11, S. 109 ff.).

Der Kl stellte sodann mit Schreiben vom 31. August 2012, das am 10. September 2012 bei Gericht eingegangen ist, einen Antrag auf Bewilligung von PKH wegen Anfechtung des Rückforderungsbescheids vom 3. März 2010 mit Hinweis auf seinen Klageentwurf. Diesen fügte er unterschrieben bei. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte, S. 1 ff.).

Der Kl macht im Wesentlichen geltend, der Bekl fordere die an ihn ausgezahlten 16.000 EUR zu Unrecht zu...

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