rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Minderung des Gewinns eines auf Pferdeversicherungen spezialisierten Versicherungsvertreters durch das Halten von zwei Turnierpferden

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein früherer Turnierreiter und nunmehriger selbstständiger Versicherungsvertreter auf die Versicherung von Pferden spezialisiert ist, dürfen die Aufwendungen für das Halten von zwei Turnierpferden, die von Familienangehörigen auf Turnieren geritten werden und dadurch auch den Abschluss weiterer Pferdeversicherungsverträge ermöglichen sollen, als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG den betrieblichen Gewinn nicht mindern.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, Sätze 2-3, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Der verheiratete Kläger betreibt seit dem 1. Dezember 1986 ein –auf die Versicherung von Pferden spezialisiertes– Versicherungsbüro und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei ihm beschäftigt, seine Tochter ist freie Mitarbeiterin.

Der Kläger machte in seinen Gewinnermittlungen Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (Boxenmiete, Tierarzt, Hufschmied, Absetzung für Abnutzung und Abschreibung des Restbuchwerts) Betriebsausgaben in Höhe von 7.440,35 EUR (2004), von 12.778,12 EUR (2005) und von 11.653,37 EUR (2006) geltend.

Der Kläger besitzt nach seinen Angaben in der Regel bis zu fünf Pferde, wobei der Betriebsausgabenabzug für zwei erwachsene Pferde (Turnierpferde), nicht aber für die Fohlen in Aufzucht begehrt wird. Er behält die Pferde (mit Ausnahme der Zuchtstuten) höchstens fünf Jahre. Die Pferde werden unter der Woche von seiner Tochter und seinem Schwager geritten. Seine Tochter besitzt selbst keine Pferde. Sein Schwager war früher professioneller Turnierreiter.

Die Pferde nehmen regelmäßig an Turnieren (im Springen) teil, die dort von seiner Tochter oder seinem Schwager geritten werden. Die Aufwendungen für die Teilnahme an den Turnieren (Fahrtkosten, Teilnahmegebühren) werden nicht geltend gemacht. Auf der anderen Seite erklärt der Kläger keine Preisgelder. Er gibt insoweit an, das Preisgeld stünde dem jeweiligen Reiter (also seiner Tochter oder seinem Schwager) zu; die Teilnahmegebühren würden die erzielbaren Preisgelder bei Weitem übersteigen. Er selbst reite altersbedingt keine Turniere mehr.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die Aufwendungen für die Pferde in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. September 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen am 10. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Pferde dienten seinem Betrieb, damit er weiterhin Pferdeversicherungen abschließen könne. Auf den Turnieren würden viele Vertragsabschlüsse angebahnt. Er sei durch die Teilnahme an den Turnieren glaubwürdig. Er könnte keine Verträge abschließen, wenn er nicht eigene Pferde auf den Turnieren hätte. Seit dem Jahr 2004 habe er seine Umsätze erheblich steigern können.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Juli 2010, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14. Juli 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2013 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 7.440,35 EUR (2004), von 12.778,12 EUR (2005) und von 11.653,37 EUR (2006) anerkannt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist das FA auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handele sich um gemischte Aufwendungen, die insgesamt nicht abziehbar seien, weil es keinen objektiven Aufteilungsmaßstab für die private und berufliche Veranlassung gebe.

In der Sache hat am 9. April 2015 ein Erörterungstermin stattgefunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Aufwendungen für die Pferde sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Das Abzugsverbot gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nich...

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