Leitsatz

Erfolgt keine Einkommensteuerfestsetzung, kann auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Verlustfeststellung erfolgen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin reichte in 2012 ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 sowie Erklärungen über die Verlustfeststellung ein. Hierbei machte sie Berufsausbildungskosten geltend, Einnahmen erzielte sie nicht. Das Finanzamt setzt hierauf die Einkommensteuer für die entsprechenden Jahre mit EUR 0,00 fest, wobei Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben mit einem Höchstbetrag von EUR 4.000,00 berücksichtigt wurden. Eine Verlustfeststellung lehnte das Finanzamt ab. Die Klägerin legte sodann Einspruch ein, um eine Anerkennung der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten und dem folgend eine Verlustfeststellung zu erreichen. Das Verfahren ruhte sodann, da der BFH die zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht entschieden hatte. In 2013 teilte das Finanzamt mit, dass die Steuerfestsetzung aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr möglich gewesen sei. Die Festsetzungen wurden aufgehoben. Eine Hemmung greife hier nicht ein. Dem trat die Klägerin weiter entgegen und begehrte nach wie vor die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie die Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. In der Einspruchsentscheidung sei unzutreffend eine Ablehnung der Verlustfeststellung erfolgt. Grundlage für die Entscheidung sei § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des JStG 2010 gewesen. Allerdings gelte diese Bestimmung hier nicht, da eine Bindungswirkung für solche Besteuerungsgrundlagen gelte, wie sie der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegt wurden. An einer solchen Steuerfestsetzung fehle es hier aber. Die Verlustbeschränkung gelte nicht, wenn es zu keiner Einkommensteuerveranlagung gekommen sei bzw. kein Steuerbescheid erteilt worden sei.

 

Hinweis

Der entscheidende Punkt der Entscheidung ist der Wortlaut des § 10d Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010. Bis einschließlich 2009 gab es in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. eine Änderungsregelung, die ähnlich dem § 175 AO ausgestaltet war (vgl. Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10d EStG Rz. 88). Seit 2010 hat dahingehend eine gesetzliche Neuregelung stattgefunden, dass die Besteuerungsgrundlagen des Feststellungsbescheides so anzusetzen sind, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ergeben. Damit wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid (Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10d EStG Rz. 89c) bzw. ist gar ein Grundlagenbescheid (so Schlenker, in Blümich, EStG, § 10d EStG Rz. 204). Was aber, wenn es einen solchen Bescheid nicht gibt? Zutreffend führt das Finanzgericht aus, dass in diesen Fällen die Regelung nicht gilt (so auch Meyer/Ball, DStR 2011 S. 345; Schlenker, in Blümich, EStG, § 10d EStG Rz. 225). Die gesetzliche Neuregelung läuft damit ins Leere. Insofern ist die die Entscheidung des FG Düsseldorf als zutreffend anzusehen, auch wenn der Gesetzgeber vermutlich dies so nicht gewollt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2014, 15 K 14/14 E,F

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