Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerbe­rater mangels eigener Angaben gegenüber dem ­Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

2. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

3. Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.

 

Normenkette

§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 378 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit war er an einer Laborgemeinschaft beteiligt. Für diese wurde eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Die Laborgemeinschaft bescheinigte dem Kläger für das Streitjahr einen Verlust aus seiner Beteiligung. Die Laborgemeinschaft wies auf der Bescheinigung darauf hin, dass der Verlust in der Steuererklärung in der Anlage GSE einzutragen sei, alle Zahlungen an die Laborgemeinschaft aber erfolgsneutrale Zahlungen darstellten und das Schreiben an den Steuerberater weiterzuleiten sei.

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung den Verlust aus der Beteiligung an der Laborgemeinschaft in der bescheinigten Höhe in der Anlage GSE steuerlich geltend. Zusätzlich wurde dieser Betrag in der Gewinnermittlung des Klägers als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt. Die Gewinnermittlung stammte von einem Steuerberater und dessen Steuerfachangestellten, die auch die Steuererklärung vorbereitet hatten.

Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Verluste aus der Laborgemeinschaft in der Gewinnermittlung doppelt erfasst worden waren. Das FA hielt sich für berechtigt, trotz Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen, da sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre verlängert habe.

Das FG wies die Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.12.2008, 3 K 160/07, Haufe-Index 2191222).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung und den angefochtenen Änderungsbescheid auf.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO auf fünf Jahre hätten nicht vorgelegen, da weder der Kläger noch sein Steuerberater oder dessen Steuerfachangestellte eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 AO begangen hätten.

Durch die Einreichung der vom Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärung habe nicht der Steuerberater, sondern der Steuerpflichtige entsprechend seiner steuerrechtlichen Verpflichtung Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht. Eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater oder seiner Fachgehilfin scheide damit aus.

Auch das Handeln des Klägers selbst habe nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO geführt. Der Kläger habe seinem Steuerberater die für die Gewinnermittlung erforderlichen Unterlagen vollständig überlassen. Hierzu habe auch das Schreiben der Laborgemeinschaft gehört, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Verlust in der Steuererklärung in der Anlage GSE einzutragen sei, alle Zahlungen an die Laborgemeinschaft aber erfolgsneutral zu behandeln seien. Der Umstand, dass die Zahlungen auch in der Einnahmen­überschussrechnung erfasst waren, sei auf den ersten Blick nicht zu erkennen gewesen. Der Kläger habe auch bei gewissenhafter und ihm zumutbarer Prüfung nicht erkennen müssen, dass die von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung unrichtig war. Denn hierzu hätte er die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen nachprüfen müssen.

 

Hinweis

1. Steuerrechtler sind daran gewöhnt, dass sich der Mandant das Verschulden seines steuerlichen Beraters in fast allen steuerrechtlichen Lebenslagen grundsätzlich zurechnen lassen muss, so insbesondere bei der Prüfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine gesetzliche Frist versäumt worden ist.

2. Die hier zu besprechende Entscheidung betrifft hingegen eine atypische Normsituation: Es geht um die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von vier auf fünf Jahre, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt. Die Besonderheit liegt hier darin, dass das Ges...

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