§ 15 AStG ist nur anzuwenden, wenn die ausl. Stiftung weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Sollte sich eines dieser Merkmale im Inland befinden, bestünde bereits nach § 1 KStG unbeschränkte Stpfl. in Deutschland. Diese ist aufgrund der weiterreichenden Rechtsfolgen vorrangig vor der Anwendung des § 15 AStG.

Da § 15 AStG die Zurechnung von Einkünften regelt, sind diese beim Stifter, Begünstigten bzw. Anfallsberechtigten so zu besteuern, als wären sie unmittelbar bei ihm angefallen. Erzielt etwa die ausl. Stiftung Zinsen, sind diese als Einkünfte i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren und zu besteuern. Hierbei wird grds. der Abgeltungssteuersatz nach § 32d EStG angewandt. Erzielt die ausl. Stiftung Veräußerungsgewinne, ist zu prüfen, ob diese im Rahmen eines Gewerbebetriebs angefallen sind. Ist dies zu bejahen, liegen Einkünfte aus § 15 EStG vor. Dies gilt auch, wenn Veräußerungsgewinne i. S. v. § 17 EStG entstehen. Veräußert die Stiftung Immobilien, sind die Grundsätze zur sog. Drei-Objekt-Grenze auf der Ebene der Stiftung anzuwenden und ist über die Gewerblichkeit zu entscheiden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob Einkünfte i. S. v. § 23 EStG vorliegen. Andernfalls handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen.

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