Da die Stiftung im Ausland i. d. R. ebenfalls der Besteuerung unterliegt, kann über die Anrechnung nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 12 AStG eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze des § 34c Abs. 1 EStG ("Anrechnungsmethode") entsprechend, bei Anwendung der Abgeltungsteuer ist § 32d Abs. 5 und 6 EStG zu beachten.

Durch § 15 Abs. 3 AStG werden Unternehmer- und Unternehmensstiftungen den Familienstiftungen gleichgestellt. Dies setzt voraus, dass Begünstigte der Unternehmer bzw. die Organmitglieder (z. B. Vorstände, Geschäftsführer) oder andere leitende Angestellte oder deren Angehörige sind. Hingegen ist die Regelung nicht anzuwenden, wenn zu den Begünstigten Arbeitnehmer gehören, die keine leitenden Angestellten sind. Dieses Merkmal ist nach arbeitsrechtlichen Kriterien abzugrenzen.

Andere Vermögensmassen, die die wirtschaftliche Funktion einer Stiftung haben, werden nach § 15 Abs. 4 AStG wie die in § 15 Abs. 1 AStG beschriebenen Familienstiftungen behandelt. Dadurch sollen Umgehungsmöglichkeiten verhindert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge