Im AStG gibt es Sonderregelungen für Familienstiftungen. Diese sollen verhindern, dass die auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich anwendbaren Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG ("Hinzurechnungsbesteuerung") dadurch umgangen werden können, dass statt einer ausl. Kapitalgesellschaft eine ausl. Stiftung errichtet wird. Hierbei ist zu beachten, dass eine Stiftung zwar keine Gesellschafter hat, aber die in einer rechtsfähigen Stiftung vorhandenen Mittel auch dafür eingesetzt werden können, den Stiftungszweck zu verfolgen. Hierzu kann auch die Versorgung des Stifters oder seiner Angehörigen gehören, indem diese als Destinatäre eingesetzt werden.

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