BZSt, 22.8.2016, St II 2 - S 2280 - DA/16/00005

1 Anlage

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2016). Der Regelungsumfang der DA-KG 2016 ergibt sich aus ihrem Vorwort.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind für die Familienkassen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur dargestellt und erläutert.

Nachfolgend aufgeführte Weisungen des BZSt sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2016 aufgehoben:

  • St II 2 – S 2282-PB/11/00002 vom 20.12.2011, BStBl 2012 I S. 40,
  • St II 2 – S 2280-PB/13/00013 vom 7.11.2013, BStBl 2013 I S. 1361,
  • St II 2 – S 2470-PB/13/00001 vom 29.11.2013, BStBl 2013 I S. 1505,
  • St II 2 – S 2282-PB/15/00001 vom 25.3.2015, BStBl 2015 I S. 254.
Dienstanweisung
zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG)
 
Stand 2016

Vorwort

Die DA-KG Stand 2016 regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2016 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 21.4.2016 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.

Die DA-KG 2016 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2012 bis 2015 wieder. Sie ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

Zitiervorschlag:

A 19.5.2 Abs. 2 DA-KG 2016

 

Kapitel O Organisation

 

O 1 Familienleistungsausgleich

 

O 1.1 Allgemeines

(1) 1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i.S. des § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld (vgl. § 31 EStG).

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S. des § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 2Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 3In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 4Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

(3) 1Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), können einen Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG haben. 2Andere Personen sowie Vollwaisen können Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG haben. 3Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG werden als Sozialleistungen ausschließlich durch die Familienkassen der BA nach den fachlichen Weisungen des BMFSFJ bewilligt.

 

O 1.2 Durchführung des Familienleistungsausgleichs

1Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG dem BZSt. 2Kindergeld wird auf Antrag des Berechtigten von den Familienkassen als Steuervergütung festgesetzt und ausgezahlt. 3Die BA stellt hierfür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 4Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse, soweit sie das Verfahren durchführen, insbesondere das Festsetzungs-, Erhebungs-, BuStra- und Rechtsbehelfsverfahren. 5Zu Familienkassen i.S. des § 72 Abs. 2 EStG vgl. V 1.4.

 

O 2 Familienkassen

 

O 2.1 Eigenschaft

(1) 1Die Familienkassen sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden. 2Sie sind im Wege der Organleihe für das BZSt tätig. 3Davon unberührt bleibt die organisatorische Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Familienkasse zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 4Hinsichtlich der fachlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der Durchführung des Familienleistungsausgleichs werden die Familienkassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörde tätig. 5Sie unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (vgl. O 3).

(2) Schriftliche Verwaltungs...

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