1 Abgrenzung einer entgeltlichen Beschäftigung zur familienhaften Mitarbeit

Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige sind grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen versicherungspflichtig zur Sozialversicherung wie nicht verwandte Arbeitskräfte.[1] Da beim Einsatz von Angehörigen oftmals die Grenzen zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis fließend sind, ist eine besondere Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe erforderlich. Entsprechend ist eine Reihe besonderer Kriterien bei der Prüfung der Versicherungspflicht zu beachten, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Hierbei hängt es davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild als Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt und gewichtet und in der Gesamtschau gegeneinander abgewogen werden.[2]

Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im Betrieb gelten also andere Bedingungen und Umstände als bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden. Das gilt für alle Angehörigen im weitesten Sinne, wie z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte. Darüber hinaus erfordert die Besonderheit der persönlichen Bindung in diesen Fällen die Prüfung weiterer Merkmale.

2 Merkmale für eine Beschäftigung zwischen Angehörigen

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Angehörigen kann angenommen werden, wenn

  • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt[1],
  • der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
  • ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und regelmäßig gezahlt wird[2],
  • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
  • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Bei der Beschäftigung von Ehegatten/Lebenspartnern kann sich der eheliche/lebenpartnerschaftliche Güterstand und die gesellschaftsrechtliche Stellung des Ehegatten im Betrieb auswirken.[3]

 
Achtung

Ausschluss eines Scheinvertrags

Entscheidend sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalls. Es muss insgesamt ein von den Angehörigen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein. Es ist auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, denn dann wäre er nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig.[4]

2.1 Weisungsrecht

Das für eine abhängige Beschäftigung typische Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung ist bei der Beschäftigung von Familienangehörigen in der Regel durch die persönliche Bindung in abgeschwächter Form vorhanden. Deshalb erfordert die Versicherungspflicht bei mitarbeitenden Familienangehörigen auch nur ein solches eingeschränktes Weisungsrecht. Das Direktionsrecht darf aber nicht vollständig entfallen. Der Angehörige muss in eine vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert sein. Insbesondere muss eine konkret zugewiesene Aufgabe bei einer vorgegebenen Arbeitszeit tatsächlich erledigt werden.

2.2 Angemessenes Entgelt

Das vereinbarte und tatsächlich gezahlte Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Zwar muss das Entgelt nicht genau dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Ein Arbeitsentgelt in Höhe lediglich des halben Tariflohns bzw. des halben ortsüblichen Entgelts spricht aber gegen ein angemessenes Verhältnis.[1] Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses ist im Übrigen die Nichtauszahlung des vereinbarten Entgelts.[2]

3 Zuständigkeiten/Beurteilungsverfahren

3.1 Ehegatten/Lebenspartner/Abkömmlinge

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für jeden Mitarbeiter prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und ob Sozialversicherungspflicht besteht. Bei der Neueinstellung von Ehegatten/Lebenspartnern oder Abkömmlingen (Kinder, Enkelkinder) muss der Arbeitgeber bei der Anmeldung (Abgabegrund "10") das Schlüsselkennzeichen "1" angeben.[1]

3.1.1 Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung leitet aufgrund des Schlüsselkennzeichens ein Statusfeststellungsverfahren ein, mit dem Rechtsklarheit zur Versicherungspflicht geschaffen wird. Das Verfahren endet mit einem entsprechenden Bescheid der Clearingstelle. Insofern ist der Arbeitgeber in diesen Fällen von seiner Alleinverantwortung für die korrekte Beurteilung entbunden.

3.1.2 Bindungswirkung der BA an Statusentscheidung

Die Bundesagentur für Arbeit ist an die Statusentscheidungen der Clearingstelle leistungsrechtlich gebunden.[1] Das gilt hinsich...

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