Leitsatz

Ein Fahrtenbuch kann für umsatzsteuerrechtliche Zwecke anerkannt werden, auch wenn nur "geschäftlich" als Fahrtzweck angegeben ist und eine Mitarbeiterin das Fahrtenbuch nach Aufzeichnungen der Fahrer führt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern, besaß in den betreffenden Jahren verschiedene Fahrzeuge, für die Fahrtenbücher geführt wurden. In den Fahrtenbüchern wurde als Zweck der unternehmerisch veranlassten Fahrten "betrieblich" eingetragen, weitere Hinweise waren nicht enthalten. Auch waren die Fahrer (teilweise auch Mitarbeiter des Unternehmens) nicht mit aufgeführt. Die Aufzeichnungen wurden nach der Darstellung der Klägerin jeweils tagesaktuell von einer Mitarbeiterin des Unternehmens geführt. Im Klageverfahren wurde eine ergänzende Liste über die Fahrtzwecke vorgelegt. Bei einem Fahrzeug (ein Porsche) wurde vorgetragen, dass dieser gar nicht privat genutzt wurde.

Die Finanzverwaltung versagte die Anerkennung der Fahrtenbücher und erfasste die private Nutzung der Fahrzeuge nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG mit 1 % des Bruttolistenneupreises pro Monat (unter Abzug von 20 % für die nicht mit Vorsteuerabzug behafteten Kosten). Dies würde - so das zuständige Finanzamt - zu einer für den Steuerpflichtigen geringeren Steuer führen, als wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit 50 % der vorsteuerabzugsberechtigten Ausgaben geschätzt werden würde.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom FG als überwiegend begründet angesehen. Die vorgelegten Fahrtenbücher können anerkannt werden, für den Porsche muss aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Besteuerung eines privaten Nutzungsanteils vorgenommen werden.

Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass unternehmenseigene Fahrzeuge, die Gesellschaftern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Es reicht zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen - wie vorliegend den Gesellschaftern der Klägerin - weitere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben (BFH, Urteil v. 21.4.2010, VI R 46/08, BStBl 2010 II S. 848).

Sowohl zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung als auch des Umfangs der privaten Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. Umfassend führt das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH, Urteil v. 9.11.2005, VI R 27/05, BStBl 2006 II S. 408 und v. 16.3.2006, VI R 87/04, BStBl 2006 II S. 625) die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auf. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher diese Anforderungen. Sie stellen einen ausreichenden Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung der beiden Fahrzeuge dar. Anders als das Finanzamt meint, ist die bloße Angabe "geschäftlich" bei "Zweck der Fahrt" nur dann nicht ausreichend, wenn ein Kunde oder Geschäftspartner nicht vorhanden ist.

Auch wenn die Eintragungen in den Fahrtenbüchern nicht von den Gesellschaftern selbst, sondern von einer Mitarbeiterin der Klägerin anhand von Aufzeichnungen der beiden Gesellschafter noch am nächsten Tag vorgenommen worden sind, sieht dies das Gericht als ausreichend an. Allein aus dem Umstand, dass die Eintragungen in den Fahrtenbüchern von einer Mitarbeiterin der Klägerin vorgenommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt sind.

Soweit das Fahrtenbuch (für den Porsche) nicht anerkannt wurde, ist zwar die Schätzung mit 1 % des Bruttolistenneupreises keine geeignete Schätzgrundlage für die Umsatzsteuer. Diese Schätzgrundlage kann aber angewendet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen durch die Anwendung der 1 %-Regelung gegeben sind (BFH, Urteil v. 19.5.2010, XI R 32/08, BStBl 2010 II S. 1079).

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil des FG München stellt die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines auch privat genutzten Fahrzeugs des Unternehmens dar und gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG anhand der 1 %-Regelung (1 % des Bruttolistenneupreises unter Abzug von 20 % für die nicht mit Vorsteuerabzug behafteten Aufwendungen) stellt umsatzsteuerrechtlich zwar keine geeignete Grundlage dar, wenn dies den Steuerpflichtigen aber nicht benachteiligt, kann aber von dieser Grundlage ausgegangen werden. Dies gilt zumindest soweit keine anderen Schätzgrundlagen zur Verfügung stehen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 18.09.2012, 2 K 687/10

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