Leitsatz

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Das Gericht hat zu dieser Rechtsfrage daher den EuGH angerufen, der die Vorschrift nun auf den europarechtlichen Prüfstand heben muss.

 

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall war fraglich, ob eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft hinsichtlich einer Dividendenausschüttung ihrer (in Deutschland ansässigen) Tochtergesellschaft in 2013 einen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer hat. Entscheidend war dabei die Frage, ob die missbrauchsverhindernde Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2001) einem solchen Anspruch entgegensteht.

 

Entscheidung

Da es für den Ausgang des Klageverfahrens entscheidend ist, ob § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht vereinbar und somit anwendbar ist, holt das Finanzgericht eine Vorabentscheidung des EuGH ein. Das Finanzgericht hat europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit EU-Recht, die sich aus einer möglichen Verletzung der Niederlassungsfreiheit (als primärem Gemeinschaftsrecht) und einer möglichen Unvereinbarkeit mit der Mutter-Tochter-Richtlinie (als sekundärem Gemeinschaftsrecht) ergeben.

 

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH in der Frage positionieren wird. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-440/17 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 17.05.2017, 2 K 773/16

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