Schlagwörter

Einkommensteuer, DBA Belgien-Luxemburg, Luxemburgische Ruhegehälter

 

Kläger

Jean Jacob, Dominique Lennertz

 

Beklagter

État belge

 

Rechtsfrage (Thema)

Steht Art. 39 des Vertrags über die Europäische Union der belgischen Steuerregelung in Art. 155 CIR 92 entgegen, der zufolge, und zwar unabhängig davon, ob das Rundschreiben Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 Anwendung findet oder nicht, die luxemburgischen Ruhegehälter des Klägers, die nach Art. 18 des Abkommens zwischen Belgien und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der im CIR 92 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen und nach der Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag und die Ermäßigungen für langfristiges Sparen, für mit Dienstleistungsschecks vergütete Leistungen, für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand und für unentgeltliche Zuwendungen des Klägers herabgesetzt oder in geringerer Höhe gewährt werden, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten und nicht der Kläger, sondern die Klägerin Ruhegehälter ausschließlich belgischen Ursprungs bezogen hätte?

 

Normenkette

EUV Art. 39

 

Verfahrensgang

Tribunal de première instance Lüttich (Belgien)

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