Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht. Einfügung einer Fußnote. Änderung des Gesetzgebungsakts

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 Art. 1 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 Art. 1 Nrn. 4; AEUV Art. 290; Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Art. 1 Abs. 4 Buchst. F

 

Beteiligte

Kommission / Parlament und Rat

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 21. Februar 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, B. Martenczuk und G. Wils als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, A. Troupiotis und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und K. Michoel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und J. Škeřík als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz und J.-C. Bonichot, der Richter A. Rosas und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, Art. 1 Nrn. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 347, S. 74), für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmungen der Kommission eine delegierte Befugnis im Sinne des Art. 290 Abs. 1 AEUV und nicht eine Durchführungsbefugnis im Sinne des Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragen.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Rz. 2

Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 539/2001) lautet:

„Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.”

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 539/2001 bestimmt:

„(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

…”

Rz. 4

Die Verordnung Nr. 539/2001 sah in Art. 1 Abs. 4 zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit einen Mechanismus vor, der als Antwort auf die Einführung einer Visumpflicht für die Angehörigen eines Mitgliedstaats durch ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland ausgelöst wurde.

Verordnung Nr. 1289/2013

Rz. 5

Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1289/2013 wurde Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 539/2001 wie folgt geändert:

„Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Besti...

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