Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Gemischte Nutzung eines Geschäfts- und Wohngebäudes, Vorsteueraufteilungsschlüssel, Umsatzschlüssel, Nutzflächenschlüssel

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5

 

Beteiligte

BLC Baumarkt

Finanzamt Hildesheim

BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.07.2010; Aktenzeichen V R 19/09; BFH/NV 2010, 2367)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 ‐ Vorsteuerabzugsrecht ‐ Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden ‐ Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken ‐ Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs“

In der Rechtssache C-511/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2010, in dem Verfahren

Finanzamt Hildesheim

gegen

BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi, G. Kotta und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2012

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Hildesheim (im Folgenden: Finanzamt) und der BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (im Folgenden: BLC), einer Gesellschaft deutschen Rechts, über die Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der auf eine sowohl für mehrwertsteuerpflichtige als auch für mehrwertsteuerfreie Umsätze genutzte Immobilie gezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der zwölfte Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie lautet:

„Die Steuerabzugsregelung muss insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.“

Rz. 4

Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

Jedoch können die Mitgliedstaaten

a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden;

b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen;

c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen;

d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden;

e) vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom ...

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