Beteiligte

Harry Berg

Johannes Theodorus Maria Busschers

Ivo Martin Besselsen

 

Gründe

Tenor

(Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen)

1. Artikel 3 Absatz der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich das Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen.

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrages, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.

 

Fundstellen

BB 1991, 208-209 (T)

AiB 1991, 36-38 (LT1)

AiB 1993, 114-115 (T)

BetrR 1991, 192-195 (LT1)

BetrAV 1990, 268 (L1-2)

NZA 1990, 885-886 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (T)

EuGHE 1988, 2559-2584

EuZW 1990, 482-484 (LT)

EzA BGB § 613a, Nr. 89 (LT1-2)

PERSONAL 1991, 220 (S1)

www.judicialis.de 1988

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