In der Gewinn- und Verlustrechnung sind gem. § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Gesamtkostenverfahren) und § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB (Umsatzkostenverfahren) "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.[1]

Gehört eine Tätigkeit des Unternehmens zu den Nebentätigkeiten, rechnen die Erlöse hieraus zu den Nebenerlösen. Als solche Tätigkeiten kommen in Betracht:[2]

  • Vermietung und Verpachtung,
  • Betreiben von Kantinen und Werksküchen,
  • Abgabe von Energie,
  • Verwerten von Abfällen,
  • Vermittlungsgeschäfte,
  • Vergabe von Lizenzen,
  • Entwicklung und Veräußerung von Patenten.

Waren diese Tätigkeiten für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht typisch, wurden sie nach alter Rechtslage nicht bei den Umsatzerlösen, sondern als "sonstige betriebliche Erträge" erfasst.[3] Gehörten solche Tätigkeiten aber zur Haupttätigkeit des Unternehmens, waren die hieraus erwachsenden Erträge auch nach alter Rechtslage bei den Umsatzerlösen auszuweisen.

Die aktuellen Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung[4] unterscheiden nicht hingegen mehr nach Umsätzen aus Tätigkeiten, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch oder untypisch sind[5] Daher sind alle Erlöse aus den vorstehend genannten Geschäften, wenn es sich hierbei um Verkäufe und Vermietungen oder Verpachtungen von Erzeugnissen oder Waren sowie Erbringungen von Dienstleistungen handelt, bei den Umsatzerlösen zu erfassen.

Sofern Erträge nicht den Umsatzerlösen zuordenbar sind, beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen oder Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, sind sie unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.

[1] Vgl. etwa Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 90 ff.; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 78 ff.
[2] S. auch Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 91; Wobbe, in Betram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 79; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 42.

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