Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial beim Wohnsitzwechsel und dem damit verbundenen Wechsel der Steuerpflicht auf.

Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Wohnsitzwechsel und beschränkte Steuerpflicht

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

steht bei Ihnen in nächster Zeit ein berufsbedingter Umzug ins Ausland bevor? Oder tragen Sie sich ernsthaft mit dem Gedanken, Deutschland der hohen Steuer wegen für immer zu verlassen? In diesem Fall müssen Sie wissen, dass Ihre Steuerpflicht mit dem bloßen Wegzug aus Deutschland keinesfalls endet. Selbst wenn Sie nach Ihrem Wegzug weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen Sie einer (zeitlich unbeschränkten) beschränkten Steuerpflicht mit bestimmten sog. "inländischen Einkünften". Hierunter fallen u. a. alle Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die Sie nach Ihrem Wegzug auch weiterhin im Inland ausüben bzw. im Inland verwertet wird oder worden ist, Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, Einkünfte aus inländischen Kassen, Geschäftsführervergütungen, Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Besteuerung als beschränkt Steuerpflichtiger

Im Zusammenhang mit den inländischen Einkünften will ich/wollen wir Sie hinsichtlich bestehender Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige auf Folgendes hinweisen: Gehen Sie auch nach dem Umzug einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland nach, erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die in Deutschland weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag (für 2024: 11.604 EUR), den Sie bisher als unbeschränkt Steuerpflichtiger erhalten haben, wird Ihnen nur noch in Höhe des die Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit abzüglich der Aufwendungen übersteigenden Teils eingeräumt. Über diese und weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht informiere ich/informieren wir Sie gerne.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Neben der nur beschränkten Steuerpflicht unterliegen Sie nach Ihrem Wegzug über einen Zeitraum von insgesamt 10 Folgejahren nach Ende des Wegzugsjahres noch einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Mit dem Wegzug endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht.
  • Sie waren innerhalb der 10 vorhergehenden Jahre mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig und besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie ziehen in ein Niedrigsteuerland. Ein solches Niedrigsteuerland liegt vor, wenn das Steuerniveau des Wahllandes bei einem Einkommen von 77.000 EUR einer unverheirateten natürlichen Person um mehr als ein Drittel niedriger ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer oder wenn Sie im Wahlland eine Vorzugsbesteuerung genießen.
  • Sie unterhalten unverändert wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Wesentliche wirtschaftliche Interessen unterhalten Sie u. a. dann,

    • wenn Sie als Unternehmer/Mitunternehmer in Deutschland Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen oder als Unternehmer, Mitunternehmer oder Kommanditist mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als 25 % oder eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft besitzen;
    • wenn Ihre Einkünfte aus inländischen Quellen mehr als 30 % Ihrer Gesamteinkünfte betragen oder 62.000 EUR übersteigen;
    • wenn Sie Vermögen in Deutschland unterhalten, aus dem Erträge fließen und diese Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte wären und das Vermögen mehr als 30 % Ihres Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 EUR übersteigt.

Zur Begründung einer erweitert beschränkten Steuerpflicht genügen ferner bloße mittelbare wesentliche wirtschaftliche Interessen, z. B. eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die ihrerseits unmittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht setzt auch nicht voraus, dass Sie unmittelbar von Deutschland aus in ein niedrig besteuerndes Land auswandern. Entscheidend ist nur, dass die Ansässigkeit in diesem Gebiet innerhalb des 10-Jahreszeitraums nach dem Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht begründet wird.

Einkünfte aus selbstständige...

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