Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial bei der Optimierung der Wertpapieranlage auf.

Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Wertpapieranlage optimieren

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

Kapitalerträge aller Art (z. B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder -zertifikaten, Veräußerungsgewinne) werden mit einer Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 %. Insgesamt unterliegen Kapitalerträge somit einem Steuersatz von 27,82 % bzw. 28 %. Nachfolgend möchte ich/möchten wir Ihnen wesentliche Hinweise für das nach meinen/unseren Erfahrungen sehr beratungsintensive Abgeltungsteuerverfahren geben. Dabei möchte ich/möchten wir auf die seit letztem Jahr nach dem Ende der Nullzinsphase wieder fällige Vorabpauschale für Investmentfonds besonders eingehen.

Verschiedene Veranlagungsverfahren

Bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte müssen Sie zwischen 4 Veranlagungsverfahren unterscheiden: Da gibt es zum einen die Pflichtveranlagung zum individuellen progressiven Steuersatz für Kapitaleinkünfte, die anderen Einkunftsarten zugehören. Im Bereich der Abgeltungsbesteuerung gibt es 3 Veranlagungsverfahren. Variante 1 ist die Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Diese gilt für alle Auslandseinkünfte und Erträge aus Auslandsdepots und insbesondere für ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds. Variante 2 ist die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Hier erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Abgeltungsteuersatz. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet. Ich prüfe/Wir prüfen für Sie, ob Sie ggf. eine Steuererstattung erwarten können, z. B. wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, oder wenn Sie mehrere inländische Depots unterhalten. Ggf. ist eine depotübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuerhalten. Die notwendigen Anträge auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung stelle ich/stellen wir bei Ihren Banken. Schließlich kommt noch die Antragsveranlagung zum individuellen, progressiven Einkommensteuersatz zur Anwendung, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Diese wird vielfach als Günstigerprüfung bezeichnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde jedem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D. h., Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen. Ich analysiere/Wir analysieren für Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt.

Optimieren Ihrer Wertpapieranlagen

Die Abgeltungsteuer erfordert eine stetige Neuausrichtung in der betreffenden Geldanlagestrategie. So findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten "Gewerbebetrieb", "selbstständige Arbeit" oder "Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer tangiert sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung. Ich analysiere/Wir analysieren für Sie, inwieweit Sie in der optimalen Zuordnung Ihrer Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkunftsarten Steuern minimieren können.

Festverzinsliche Wertpapieranlagen

Hier kann sich die Verlagerung künftiger Zinserträge auf Zeiträume lohnen, in denen Sie voraussichtlich einer Steuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen. In Kombination mit der Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz und unter Einbeziehen Ihres persönlichen Steuersatzes prüfe ich/prüfen wir für Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge in kommende Jahre zu verlagern. Dies könnten Sie z. B. durch den Kauf von Zero-Bonds erreichen. Sprechen Sie mich/uns gerne darauf an.

Fondsanlagen

Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), egal, ob es sich dabei um Dividenden, Zinserträge oder ...

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